-4-
§ 31 Abs. 2 Satz 1 VermG für die Entscheidung über den Restitutionsanspruch
der Beigeladenen daher keine Bedeutung beigemessen.
7
Das Verwaltungsgericht hat als Rechtsgrundlage für den Anspruch der Beigeladenen auf Rückübertragung des Vermögenswertes § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 6,
§ 2 Abs. 1 VermG herangezogen. Danach sind Vermögenswerte, die einer
schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurück zu übertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen wegen
einer Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG bejaht und deshalb die Rückübertragung des Grundstücks an die Beigeladene für rechtmäßig gehalten. Nach den
vorgenannten gesetzlichen Regelungen hängt der Rückübertragungsanspruch
ausschließlich vom Vorliegen der darin bezeichneten Voraussetzungen ab. Die
Beachtung der Benachrichtigungspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG durch
die Behörde gehört hierzu nicht.
8
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass es sich bei
der Mitteilungspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG um eine Amtspflicht handelt. Sie löst zwar nicht nur die verfahrensrechtliche Beteiligung des in seinen
rechtlichen Interessen betroffenen Dritten am Rückübertragungsverfahren aus,
sondern verfolgt auch den Zweck, den Verfügungsberechtigten vor Aufwendungen zu bewahren, für die er nach dem Regelungskonzept des § 3 Abs. 3
VermG nur in Ausnahmefällen Ersatz verlangen kann (vgl. BGH, Urteile vom
21. Oktober 1999 - III ZR 130/98 - BGHZ 143, 18 - juris Rn. 21, vom 17. Juni
2004 - III ZR 335/03 - juris Rn. 5, 7 und vom 10. Dezember 2015 - III ZR 27/14 juris Rn. 33; Redeker/Hirtschulz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, Stand: März 2013, § 31
Rn. 28a). Wird die Amtspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG verletzt, löst dies
bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 839 BGB gegebenenfalls
eine Schadensersatzpflicht der Behörde aus. Für die Entscheidung über die
Rückübertragung des Vermögenswertes kommt einer Verletzung der Informationspflicht des § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG hingegen keine Bedeutung zu.