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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2017
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, Hoock
und Dr. Rublack
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den ein in
Frankfurt (Oder) belegenes Grundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an die Beigeladene zurückübertragen wurde. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die geltend
gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) liegen nicht vor.
3
1. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.