- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Die Revision ist unbegründet. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, daß der von ihm geltend gemachte Entziehungsschaden erst im Juni 1942 eingetreten ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Sollte Ungarn vor der militärischen Besetzung durch deutsche Truppen (19. März 1944) in den "unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung" im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV einbezogen gewesen sein, so ist das nicht vor August 1942 geschehen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1971 - BVerwG III C 143.69 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 21]) kann bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ein Zeitpunkt vor der Besetzung oder Eingliederung eines fremden Gebietes nur dann als Beginn der Verfolgungszeit festgelegt werden, wenn ein bestimmtes Ereignis die Feststellung rechtfertigt, seit dieser Zeit habe die deutsche Staatsführung in dem fremden Gebiet die tatsächliche Macht oder Kontrolle ausgeübt, sei es durch eigene Organe oder eine abhängige Regierung als Werkzeug, deren Handeln der deutschen Staatsführung zuzurechnen sei; dies sei dann der Fall, wenn die fremde Staatsführung der deutschen so gefügig gewesen sei, daß sie die Wünsche der deutschen Staatsführung als Befehle angesehen habe, deren Mißachtung schwerwiegende Nachteile hätte nach sich ziehen können. Das bestimmte Ereignis im vorstehenden Sinne muß ein konkretes historisches Geschehen sein (Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 135.68 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 15]), durch das in dem jeweils in Rede stehenden Gebiet vergleichbare Machtverhältnisse geschaffen worden sind, wie sie durch eine militärische Besetzung regelmäßig eintreten. Ein solches Ereignis hat das Verwaltungsgericht auf Grund seines Geschichtswissens und unter Auswertung des von ihm herangezogenen und den Beteiligten bekannten Gutachten- und Schriftenmaterials über die Verfolgung der Juden in Ungarn nicht feststellen können. Dieses Ergebnis, das revisionsgerichtlich voll überprüfbar ist (Urteil vom 25. Mai 1971 - BVerwG III C 104.67 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 20]), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG III C 16.67 - (BVerwGE 29, 122 = Buchholz 427.207 § 1 Nr. 8) bereits entschieden, daß sich das Staatsgebiet Ungarns im Frühjahr 1941 nicht in dem unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung befunden hat. Der Senat hat auch wiederholt erkannt, daß er die auch vom Kläger vertretene Auffassung, Ungarn und die meisten übrigen europäischen Staaten seien mit September 1939 in den Einflußbereich der deutschen Staatsführung geraten und deshalb von diesem Zeitpunkt an als einbezogene Gebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu beurteilen, nicht teilt (Urteile vom 27. Januar 1965 BVerwG III C 3.63 - [BVerwGE 20, 182] betr. Jugoslawien; vom 17. Mai 1966 - BVerwG III C 1.65 betr. Litauen; vom 17. Mai 1966 - BVerwG III C 255.64 - [Buchholz 427.3 § 359 Nr. 38] betr. Lettland; vom 8. Februar 1968 - a.a.O. - betr. Ungarn; Urteile vom 2. Mai 1968 - BVerwG III C 132.66 - und vom 7. Oktober 1971 - BVerwG III C 143.69 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 9 und Nr. 21] betr. Memelgebiet und vom 13. Juni 1968 - BVerwG III C 69.67 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 10] betr. Böhmen und Mähren). Ein fremder Staat, der in der Interessensphäre des Deutschen Reiches belegen war, konnte zwar als in dessen Einflußbereich liegend angesehen werden; er war damit aber nicht in den "unmittelbaren" Einflußbereich des Deutschen Reiches gelangt, wie es § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV voraussetzt. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 8. Februar 1968 - a.a.O. -, das einen Entziehungsfall in dem Gebiet betraf, das durch den ersten Wiener Schiedsspruch vom 2. November 1938 von der Tschechoslowakei an Ungarn fiel, dargelegt, das Übergewicht und die Übermacht des Deutschen Reiches hätten nicht bedeutet, daß der verbündete ungarische Staat nur dessen gefügiges Werkzeug gewesen sei. In diesem Zusammenhang heißt es sodann in den Gründen: http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-30423429 3 von 6 9/11/2022

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