- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Das historische Geschehen, wie es sich seit 1939 bis in das Jahr 1942 hinein entwickelt hat, läßt
aber die Feststellung zu, daß jedenfalls bis August 1942 Ungarn nicht in den unmittelbaren
Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV
einbezogen gewesen ist. Damit erweist sich das angefochtene Urteil als richtig. Daß das
Ausgleichsamt den vom Kläger geltend gemachten Hausratverlust festgestellt und eine
Hausratentschädigung durch rechtsbeständig gewordenen Bescheid zuerkannt und damit die Frage
des Beginns der Verfolgungszeit zugunsten des Klägers anders beurteilt hat, ist in diesem
Verfahren rechtlich unerheblich. Die in jenem Verfahren (stillschweigend) inzidenter getroffene
Entscheidung, daß in Ungarn bereits im Jahre 1941 oder im Juni 1942 (dem möglichen
Schadenszeitpunkt) die Verfolgungszeit begonnen hatte, hat keine präjudizielle Wirkung für das
Verfahren auf Schadensfeststellung wegen Verlustes von Betriebsvermögen. Im Verfahren nach
dem Feststellungsgesetz ist, vor Erlaß jedes Feststellungsbescheides selbständig zu prüfen, ob die
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, und zwar auch dann, wenn diese sich - wie hier - bei den
einzelnen Schadensfeststellungsverfahren teilweise decken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitiervorschlag:
BVerwG Urt. v. 26.10.1972 – III C 57.71, BeckRS 1972, 30423429
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-30423429
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9/11/2022