- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Das historische Geschehen, wie es sich seit 1939 bis in das Jahr 1942 hinein entwickelt hat, läßt aber die Feststellung zu, daß jedenfalls bis August 1942 Ungarn nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV einbezogen gewesen ist. Damit erweist sich das angefochtene Urteil als richtig. Daß das Ausgleichsamt den vom Kläger geltend gemachten Hausratverlust festgestellt und eine Hausratentschädigung durch rechtsbeständig gewordenen Bescheid zuerkannt und damit die Frage des Beginns der Verfolgungszeit zugunsten des Klägers anders beurteilt hat, ist in diesem Verfahren rechtlich unerheblich. Die in jenem Verfahren (stillschweigend) inzidenter getroffene Entscheidung, daß in Ungarn bereits im Jahre 1941 oder im Juni 1942 (dem möglichen Schadenszeitpunkt) die Verfolgungszeit begonnen hatte, hat keine präjudizielle Wirkung für das Verfahren auf Schadensfeststellung wegen Verlustes von Betriebsvermögen. Im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz ist, vor Erlaß jedes Feststellungsbescheides selbständig zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, und zwar auch dann, wenn diese sich - wie hier - bei den einzelnen Schadensfeststellungsverfahren teilweise decken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Zitiervorschlag: BVerwG Urt. v. 26.10.1972 – III C 57.71, BeckRS 1972, 30423429 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-30423429 6 von 6 9/11/2022

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