Titel:
Iran, Angeklagte, Hauptverhandlung, Meinungsfreiheit, Israel, Erinnerung, Hamas, Anerkennung,
Angeklagten, Massaker, Versammlung, Tatzeit, Demonstra on, Familie, bedingter Vorsatz, billigend
in Kauf Normenke e:
StGB § 140 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsgebiete:
Strafprozessrecht/OWiG, Staats- und Verfassungsrecht, Strafrecht Schlagworte:
Billigung von Stra aten, Meinungsäußerungsfreiheit, Friedensstörung, Vorsatz, Strafzumessung,
Geldstrafe, Tagessatzhöhe ECLI: ECLI:DE:AGBETG:2024:0806.261BCS1037.24231J.0A Rechtskra :
nicht rechtskrä ig Tenor:
Die Angeklagte wird wegen Billigens von Stra aten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je
15,00 Euro verurteilt. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. 1 Die zum
Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22 Jahre alte, in A. geborene Angeklagte ist Deutsch-Iranerin,
ledig und kinderlos. Sie studiert Soziale Arbeit und hat zu ihren nanziellen Verhältnissen keine
Angaben gemacht. Die Angeklagte hat eine vorgefer gte Erklärung verlesen, in der sie zu ihrer
Herkun folgende Angaben getä gt hat: Ihre Familie stamme aus dem Iran. 2 Diese fühle sich zum
größten Teil dem poli schen Spektrum der Kommunisten zugehörig. Ihre Familie habe sich vor
ihrer Flucht nach Deutschland für Freiheit im Iran eingesetzt. Sie selbst sei – nach dem Vorbild
ihrer Eltern – schon frühzei g poli sch ak v geworden. So engagiere sie sich etwa in der Gruppe
ZORA, die sich für die Rechte von Frauen, auch im Iran, einsetze.
3 Am 11.10.2023 um 11:45 Uhr rief die Angeklagte lautstark im Bereich der belebten S....
B....einerGruppevonzunächstetwa60dann20verbliebenenPersonen,welche sich entgegen eines
Verbotes im tatgegenständlichen Bereich versammelten, die Parole „From the River to the Sea –
Pales ne will be free“ zu. Die Gruppe antwortete ihr mit derselben Parole. 4 Wie die Angeklagte
wusste, fand wenige Tage zuvor, am 7. Oktober 2023, der Überfall der Terrorgruppe Hamas auf die
israelische Bevölkerung und den Staat Israel sta . Bei diesem Terroranschlag der paläs nensischen
Terrorgruppe starben mehr als 1200 Menschen und mehr als 200 Personen wurden als Geiseln
durch die Hamas en ührt, verschleppt und teilweise getötet. 5 Der von ihr getä gte Ausruf war –
insbesondere aufgrund der zeitlichen Nähe zum Terroranschlag auf die israelische Zivilgesellscha
– von dem Willen getragen, die Tötungen sowie die En ührungen der Zivilisten durch die
Terrorgruppe Hamas als Teil eines mutmaßlichen poli schen Befreiungskampfes der Menschen in
dem paläs nensischen Autonomiegebiet zu legi mieren und damit die entsprechenden Taten zu
befürworten. Dabei war der Angeklagten auch bewusst, dass das Gutheißen dieser Terrortat
geeignet ist, für Unruhe, Unfrieden und Sicherheitsverlust für Teile der in Deutschland lebenden
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Bevölkerung zu sorgen. 6 Die von der Angeklagten angemeldete Demonstra on sollte ursprünglich