BGH, Urteil vom 27.10.1961 – IV ZR 113/61OLG Frankfurt a. M.22.11.1960 Verkündet am 27. Oktober 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 22. November 1960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Der am ... 1888 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er war bis 1924 Direktor bei der Darmstädter und Nationalbank in D.. Am 8. April 1925 schloß er mit der F. Allgemeinen Versicherungs-AG und der F. Lebensversicherungsbank einen Generalagenturvertrag. In diesem Vertrage heißt es in §7: "Bei Beendigung des Generalagenturverhältnisses hat der "Generalagent" bzw. haben seine Rechtsnachfolger sofort und ohne daß ihnen ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht zusteht, sämtliche auf das Geschäft bezüglichen Drucksachen, Korrespondenzen, seien dies Originale oder Abschriften, Bücher und Kassenbestände etc., den "Gesellschaften" oder einem Beauftragten derselben auszuliefern, desgleichen das in ihrem Besitz befindliche Vertragsexemplar zurückzugeben." Unter dem 29. Oktober 1929 bestätigten beide Gesellschaften dem Kläger, daß ihm für die von ihm den Gesellschaften zugeführten Versicherungen die Inkassoprovision solange gewährt werden sollte, als die Versicherungsverträge bestünden, und zwar sollte sich dies auch auf die F. Lebensversicherungs-AG beziehen. Unter dem 12. November 1929 teilten die Gesellschaften dem Kläger noch mit: "Wir erhielten Ihr Schreiben vom l.d.M. und bestätigen Ihnen hiermit wunschgemäß, daß die letzten 5 Worte unseres Schreibens vom 29. Oktober 1929 so zu verstehen sind, daß Ihnen die Inkassoprovisionen auch dann zustehen, wenn Sie später einmal nur nebenberuflich - sei es acquisitorisch, sei es durch Aufgabe von Adresse und Empfehlungen - für uns tätig sind." Im übrigen durfte der Kläger auf Grund des Vertrages vom 8. April 1925 nur Versicherungsverträge vermitteln, nicht aber selbst abschließen. Er mußte Bericht erstatten und durfte für keine andere Versicherungsgesellschaft tätig sein. Die eingenommenen Gelder waren als fremde Gelder gesondert zu verwalten und abzuführen. Er erhielt Provision und Spesenzuschuß und dabei war ihm ein Einkommen von 1.000 RM monatlich garantiert. Anfang März 1930 wurde die finanziell zusammengebrochene "F. Versicherungs-AG" - "F." - von dem A. Konzern übernommen und in die "N. F. Allgemeine Versicherungs-AG" umgewandelt. Das Lebensversicherungsgeschäft wurde von der "A. und S. Lebensversicherungsbank AG Direktion F." übernommen. Im übrigen traten die beiden

Select target paragraph3