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Der Kläger ist daher auch nicht früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 2
Satz 1 GG. Er ist auch nicht deshalb einem früheren deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen,
weil er zwischen dem 1. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches
verlassen hat, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse
bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Diese im §100 Abs. 5 AnVG (§13 Abs. 3 FANG,
§1321 RVO n.F.) ausgesprochene Gleichstellung bezieht sich nur auf die in das Ermessen des
Versicherungsträgers gestellte Auszahlung gewisser Teile einer an sich ruhenden Rente (" kann
insoweit gezahlt werden").
Ob eine dem Kläger zustehende Rente ruht, hängt somit allein davon ab, ob er sich freiwillig
gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereiches des AnVG aufhält. Das Berufungsgericht hat die
Freiwilligkeit dieses Auslandsaufenthalte unter Berufung auf die zur Zeit der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgebende Bestimmung des §8 Abs. 3 des FAG verneint.
In dieser Bestimmung hieß es: "Ist der Berechtigte in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und
dem 8. Mai 1945 nachweislich wegen seiner politischen Haltung, seines Glaubens, seiner
Weltanschauung oder seiner Rasse in das Ausland geflüchtet oder konnte er aus den gleichen
Gründen während der genannten Zeit nicht aus dem Ausland in das Deutsche Reich zurückkehren,
so gilt sein Auslandsaufenthalt nicht als freiwillig".
Nach dieser Bestimmung ließ sich in der Tat mit guten Gründen die Auffassung vertreten, daß der
Auslandsaufenthalt eines Berechtigten, wenn er auf der Zwangslage beruhte, in der dieser sich
infolge der von 1933 bis 1945 in Deutschland bestehenden politischen Verhältnisse befunden hatte,
auch nach 1945 - auf Grund eines Fortwirkens dieser Zwangslage - noch ein unfreiwilliger sei. In
gleichem Sinne haben sich ausgesprochen: Die Begründung zum 2. Abschnitt des
Regierungsentwurfs des FAG, Bundestagsdrucksache 4201 - 1. Wahlperiode - S. 19, 20;
Wickenhagen in "Die Berufsgenossenschaft" 1953, 440, 441; Kommentar zum 4. und 5. Buch der
RVO von Brandts, Liebing, Malkewitz und Zumbansen, 5. Aufl. 1954 unter "J" Anm. 15 zu §8 FAG;
LSozG Hamburg MDR 1957, 382.
Nach dem jetzt geltenden Recht ist jedoch die Rechtslage insoweit anders zu beurteilen. Die
maßgebende Bestimmung des §94 AnVG enthält keine Erläuterung oder einschränkende Erklärung
des Begriffs "freiwillig", wie sie in §8 Abs. 3 des FAG enthalten war. Stattdessen gibt das Gesetz
eine solche Erklärung zu dem Begriff: "Früherer deutscher Staatsangehöriger", indem es, wie
bereits angeführt, in §100 Abs. 5 AnVG n.F. bestimmt, daß Personen, die zwischen dem 30. Januar
1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches verlassen haben, um sich einer von
ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen
Zwangslage zu entziehen, früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz
1 GG gleichstehen. Damit soll nach dem Zweck dieser Bestimmung und dem Zusammenhang, in
dem sie steht, ermöglicht werden, daß auch den zu diesem Personenkreis gehörigen
Nichtdeutschen ihre nach den vorhergehenden Bestimmungen ruhende Rente - nach dem Ermessen
des Versicherungsträgers - gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmtem
Umfange ausgezahlt werden kann. Einer solchen diese Personen begünstigenden Bestimmung hätte
es aber nicht bedurft, wenn nach der Auffassung des Gesetzgebers ihr Aufenthalt im Ausland
weiterhin als unfreiwillig anzusehen wäre, denn dann wären die Voraussetzungen für ein Ruhen der
Rente im Sinne des §94 AnVG nicht gegeben, also die Auszahlung der Rente nicht in das Ermessen
des Versicherungsträgers gestellt, sondern für diesen obligatorisch.
Zusammenfassend ist danach die Rechtslage dahin zu bestimmen, daß der Kläger bei Vollendung
des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf ein Ruhegeld hat, daß die ihm dann zustehende Rente
aber, solange er sich in Israel aufhält, ruht und allenfalls in gewissem Umfange trotz ihres Ruhens
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3/23/2022