- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 19.10.1960 – IV ZR 121/60LG Freiburg13.10.1958; OLG Karlsruhe27.05.1959 BeckRS 1960, 31375807 BGH, Urteil vom 19.10.1960 – IV ZR 121/60LG Freiburg13.10.1958; OLG Karlsruhe27.05.1959 Titel: BGH: Urteil vom 19.10.1960 - IV ZR 121/60 Normenketten: § 92 BEG § 94 ff AngestelltenversicherungsG (AnVG) v. 28. Mai 1924, RGBl I 563, i.d.F. des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) v. 25. Februar 1960, BGBl. I 93 § 100 AngestelltenversicherungsG (AnVG) v. 28. Mai 1924, RGBl I 563, i.d.F. des Fremdrentenund Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) v. 25. Februar 1960, BGBl. I 93 Amtlicher Leitsatz: Ein Verfolgter, dessen Anspruch auf Ruhegeld aus seiner Angestelltenversicherung gemäß §94 AnVG ruht, solange er sich gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhält, ist auch dann nicht von der Gewährung des in §92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlags zur Kapitalentschädigung ausgeschlossen, wenn er die Aussicht hat, Kannleistungen im Sinne des §100 AnVG zu erhalten. Dem beklagten Land ist jedoch vorzubehalten, den Zuschlag zurückzufordern, wenn dem Verfolgten bei Vollendung des 65. Lebensjahres auf den Rentenanspruch aus seiner Angestelltenversicherung Leistungen gewährt werden. Schlagworte: Verkündet am 19. Oktober 1960 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 1959 aufgehoben. Das Urteil des Landgerichts Freiburg (Entschädigungskammer) vom 13. Oktober 1958 wird, soweit darin die Klage abgewiesen ist, und im Kostenpunkt geändert: Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger über die ihm vom Landesamt für Wiedergutmachung und vom Landgericht zugesprochenen Beträge von 2.333 DM, 1.250 DM und 5.341 DM hinaus weitere 1.785 DM zu zahlen. Dem beklagten Land wird vorbehalten, den Betrag von 1.785 DM vom Kläger durch Bescheid der zuständigen Entschädigungsbehörde zurückzufordern, wenn dem Kläger bei Vollendung des 65. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375807 1 von 5 3/23/2022

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