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Verhandlung vor dem Berufungsgericht das Angestelltenversicherungsgesetz vom 28. Mai 1924
(RGBl I 563) in der Fassung, die es durch die verschiedenen Änderungen, zuletzt durch das
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I 88) erhalten
hatte, in Verbindung mit dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7. August 1953
(BGBl. I 848). Das FAG regelte in seinem II. Abschnitt die besonderen Voraussetzungen für die
Gewährung von Leistungen aus Versicherungsverhältnissen an Berechtigte im Ausland.
Diese Regelung hat inzwischen durch das Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und
Auslandsrentengesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl. I 93) eine Änderung erfahren. Der
II. Abschnitt des FAG ist fortgefallen. Die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von
Leistungen aus Versicherungsverhältnissen der Angestelltenversicherung an Berechtigte im Ausland
sind durch eine entsprechende Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes (AnVG) in dieses
Gesetz hineingearbeitet (Art. 3 des FANG, vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 1109 - 3. Wahlperiode,
Begründung zu Art. 3 Ziff. 4, Art. 2 Ziff. 4, §1318 RVO, S. 49, 47). Das AnVG bildet somit nunmehr
in der seit dem Inkrafttreten des FANG geltenden Fassung die alleinige Grundlage für die
Entscheidung der hier strittigen Frage. Diese Neuregelung ist nach feststehender Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 101) auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.
Nach §25 AnVG erhält der Versicherte ein Altersruhegeld, wenn er 65 Jahre alt geworden ist, sofern
er die Wartezeit erfüllt hat. Letzteres ist der Fall, wenn er eine Versicherungszeit von 180
Kalendermonaten zurückgelegt hat. Anrechnungsfähige Versicherungszeiten sind nach §27 AnVG
a)Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen
Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten
(Beitragszeiten),
b)Zeiten ohne Beitragsleistung nach §28 AnVG (Ersatzzeiten).
Der Kläger hat danach die Wartezeit erfüllt. Er war, wie das Berufungsgericht feststellt, über 10
Jahre als Angestellter pflichtversichert. Beide Parteien sind bei ihrem Vorbringen in den
Tatsacheninstanzen übereinstimmend davon ausgegangen, daß er während dieser Zeit auch die
Pflichtbeiträge entrichtet hat. Wenn das beklagte Land diese Tatsache nunmehr im
Revisionsverfahren in Zweifel zieht, so ist das als ein neues tatsächliches Vorbringen anzusehen,
mit dem es in dieser Instanz nicht gehört werden kann. Außerdem sind dem Kläger als Verfolgten
die Zeiten seiner unverschuldeten Arbeitslosigkeit sowie sein Auslandsaufenthalt bis zum 31.
Dezember 1949 gemäß §28 Abs. 1 Ziff. 4 AnVG als Ersatzzeiten anzurechnen.
Ob der Kläger sich im Inland oder Ausland aufhält, ist nach der jetzt geltenden Regelung für das
Bestehen seines Anspruchs unerheblich. Ein Aufenthalt im Ausland kann jedoch nach näherer
Maßgabe der §§94 ff AnVG zur Folge haben, daß seine Rente ruht.
Nach §94 Abs. 1 AnVG ruht die Rente, solange der Berechtigte weder Deutscher im Sinne des Art.
116 Abs. 1 noch früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ist
und
1.sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält oder
2.gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für den Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängt ist.
Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht feststellt, kurze Zeit nach seiner im Jahre 1936 erfolgten
Einwanderung in Palästina die palästinensische Staatsangehörigkeit erworben. Dadurch hat er
gemäß §§17 Ziff. 2, 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl
583) in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 1923 (RGBl 1077) und des Gesetzes vom 15.
Mai 1935 (RGBl I 593) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Der Verlust ist nicht erst durch
die 11. Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 eingetreten.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375807
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3/23/2022