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BGH, Urteil vom 19.10.1960 – IV ZR 121/60LG Freiburg13.10.1958; OLG
Karlsruhe27.05.1959
BeckRS 1960,
31375807
BGH, Urteil vom 19.10.1960 – IV ZR 121/60LG Freiburg13.10.1958; OLG
Karlsruhe27.05.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 19.10.1960 - IV ZR 121/60
Normenketten:
§ 92 BEG
§ 94 ff AngestelltenversicherungsG (AnVG) v. 28. Mai 1924, RGBl I 563, i.d.F. des
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) v. 25. Februar 1960, BGBl. I
93
§ 100 AngestelltenversicherungsG (AnVG) v. 28. Mai 1924, RGBl I 563, i.d.F. des Fremdrentenund Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) v. 25. Februar 1960, BGBl. I 93
Amtlicher Leitsatz:
Ein Verfolgter, dessen Anspruch auf Ruhegeld aus seiner Angestelltenversicherung gemäß §94
AnVG ruht, solange er sich gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
aufhält, ist auch dann nicht von der Gewährung des in §92 Abs. 2 BEG vorgesehenen
Zuschlags zur Kapitalentschädigung ausgeschlossen, wenn er die Aussicht hat, Kannleistungen
im Sinne des §100 AnVG zu erhalten. Dem beklagten Land ist jedoch vorzubehalten, den
Zuschlag zurückzufordern, wenn dem Verfolgten bei Vollendung des 65. Lebensjahres auf den
Rentenanspruch aus seiner Angestelltenversicherung Leistungen gewährt werden.
Schlagworte:
Verkündet am 19. Oktober 1960
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Wilden
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats in Freiburg des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 1959 aufgehoben.
Das Urteil des Landgerichts Freiburg (Entschädigungskammer) vom 13. Oktober 1958 wird, soweit
darin die Klage abgewiesen ist, und im Kostenpunkt geändert:
Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger über die ihm vom Landesamt für Wiedergutmachung
und vom Landgericht zugesprochenen Beträge von 2.333 DM, 1.250 DM und 5.341 DM hinaus
weitere 1.785 DM zu zahlen.
Dem beklagten Land wird vorbehalten, den Betrag von 1.785 DM vom Kläger durch Bescheid der
zuständigen Entschädigungsbehörde zurückzufordern, wenn dem Kläger bei Vollendung des 65.
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