BGH_Urteil vom 13.07.1972 – IX ZR 17/70 LG Berlin12.08.1966; KG07.03.1968
BGH, Urteil vom 13.07.1972 – IX ZR 17/70LG Berlin12.08.1966; KG07.03.1968
Titel: BGH: Urteil vom 13.07.1972 - IX ZR 17/70
Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 13. Juli 1972 Pohl, Amtsinspektor als
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai
und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die
Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin
vom 7. März 1968 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
Zivilkammer 194 des Landgerichts Berlin vom 12. August 1966 wird zurückgewiesen.
Das Berufungs- und das Revisionsverfahren sind gebühren- und auslagenfrei. Die
außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Die
am 26. März 1936 geborene Klägerin wanderte im Januar 1939 mit ihren Eltern im Zuge
der rassischen Verfolgung von Berlin nach Shanghai aus. Dort lebte sie von Mai 1943 bis
August 1945 im Ghetto. Sie besuchte eine provisorische jüdische Schule. Anfang 1949
wanderte sie mit ihren Eltern nach Israel weiter. Im Februar 1950 kehrte sie nach Berlin
zurück. Sie besuchte hier bis Ostern 1953 eine Mittelschule. Von April 1953 bis März
1954 war sie Schwesternschülerin im Jüdischen Krankenhaus in B.. Sie gab diese
Ausbildung auf, um im Geschäft ihres Vaters mitzuarbeiten. Dort war sie von April 1954
bis September 1958 zunächst als Volontärin, dann als Verkäuferin tätig. Im Oktober
1958 heiratete sie und siedelte mit ihrem Ehemann in die Vereinigten Staaten von
Nordamerika über. Auf ihren Entschädigungsantrag wegen Ausbildungsschadens
gewährte ihr die Behörde mit Bescheid vom 23. Dezember 1957 gemäß §118 BEG 5.000
DM Entschädigung. Ihren Antrag, ihr auf Grund der Neufassung des §116 BEG durch das
BEG-Schlußgesetz weitere 5.000 DM Entschädigung wegen Ausbildungsschadens zu
zahlen, lehnte der Beklagte ab, weil die Klägerin bereits vor Erreichen des
schulpflichtigen Alters aus Deutschland ausgewandert sei. Das Landgericht hat die
hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Kammergericht den Beklagten zur Zahlung von 5.000 DM verurteilt. Mit seiner Revision
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