falls man einen Ausbildungsschaden in Shanghai verneinen sollte, erstmals in
Deutschland in ihrer Ausbildung erfaßt. Diese Ausführungen rechtfertigen nicht die
Zuerkennung einer Entschädigung wegen Ausbildungsschadens nach §§115, 116 BEG.
Zutrelend geht der Berufungsrichter davon aus, daß bei der Entscheidung über den
Neuantrag der Klägerin nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG die Voraussetzungen der
§§115, 116 BEG neu zu prüfen sind (BGH RzV 1969, 485 Nr. 32). Dagegen kann dem
Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß es für die Anspruchsbegründung nach
§§115, 116 in Verbindung mit §64 Abs. 1 BEG genüge, wenn die verfolgungsbedingte
Auswanderung mit ihren nachteiligen Folgen adäquat und verfolgungseigentümlich sich
irgendwie negativ auf die Ausbildung ausgewirkt habe. Diese Aulassung findet im
Wortlaut des §64 Abs. 1 BEG keine Stütze und liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß jeder
im Ausland eingetretene Ausbildungsschaden entschädigungsfähig wäre, wenn der
Verfolgte früher im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder in
Danzig lebte und durch die Verfolgung zur Auswanderung gezwungen wurde. Der
Bundesgerichtshof hat dagegen ständig darauf abgestellt, daß nur die
Ausbildungsschäden solcher Verfolgten entschädigungsfähig sind, die bereits im
schulpflichtigen Alter standen, als sie die in §64 Abs. 1 BEG genannten Gebiete
verlassen mußten. Da §64 Abs. 1 BEG voraussetzt, daß die Verfolgung das berufliche
Fortkommen, hier die Ausbildung, des Verfolgten traf, konnten sie erstmals nur in diesen
Gebieten von Verfolgungsmaßnahmen erfaßt worden sein. Den bloßen ursächlichen
Zusammenhang zwischen der allgemeinen Verfolgung und dem Berufs- oder
Ausbildungsschaden läßt das Gesetz hier nicht genügen. Deshalb reicht es nicht aus,
daß der Ausbildungsschaden schon in der verfolgungsbedingten Auswanderung als
solcher begründet ist (BGH a.a.O.). Kinder, die vor Erreichen des schulpflichtigen Alters
aus Deutschland ausgewandert sind, können für die im Ausland erlittenen
Ausbildungsschäden keine Entschädigung erhalten (RzW 1969, 557 Nr. 18; 1971, 169 Nr.
11). Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Verfolgte später im
Vertreibungsgebiet oder außerhalb dieses Gebietes von dem Ausbildungsschaden
betrolen wurde. Nur wenn eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme den Verfolgten
im Vertreibungsgebiet erfaßte und einen Ausbildungsschaden zur Folge hatte, ist ein
solcher Schaden nach §64 Abs. 1 Satz 2 BEG entschädigungsfähig, sofern der Verfolgte
Vertriebener im Sinne des §1 BVFG ist. Das Berufungsgericht geht aber selbst nicht
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