trotz des Versäumens der materiellen Ausschlussfrist ihre Ansprüche zu erhalten. Etwas
anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerwG. Auch könnte die
Beklagte ihre satzungsmäßigen Aufgaben nicht erfüllen, wenn sie verpflichtet wäre, alles
Erlangte auf unabsehbare Zeit zu sichern und zu erhalten.
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Es bestehe auch kein Herausgabeanspruch aus den §§ 2018, 2019 BGB. Die Beklagte
habe nichts „aus der Erbschaft“ der Klägerin erlangt, sondern habe die Rechtsinhaberschaft kraft Gesetzes erlangt.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Anspruch in vollem Umfang
weiter.
13
Sie meint, § 667 BGB sei hier analog anwendbar. Das Landgericht sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass das Vermögensgesetz keine planwidrige Regelungslücke enthalte.
Tatsächlich werde das Verhältnis des zu spät gekommenen Berechtigten, der die Antragsfrist versäumt habe, zur Beklagten, die an seiner Stelle die Entschädigung erhalten
habe, nicht geregelt.
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Die Klägerin mache auch keine Ansprüche aus dem Vermögensgesetz, sondern aus dem
BGB geltend. Bereits mit Urteil des GSZ des BGH vom 28.2.1955 sei festgestellt worden,
dass die Nachfolgeorganisation X lediglich eine Treuhänderstellung einnähme; dies entspreche auch der überwiegenden Kommentarliteratur. Mit der Regelung des § 2 Abs. 1
S. 3 VermG sei nicht beabsichtigt gewesen, die Rechtsposition der wahren Berechtigten völlig zu vernichten. Die Vorschrift gehe lediglich von einer Fiktion der Rechtsnachfolge zugunsten der Beklagten aus. Diese sei aber auf das Verfahren nach dem VermG
begrenzt. Außerhalb dieses Verfahrens werde die Rechtsstellung der eigentlichen Erben
durch § 2 Abs. 1 S. 3 VermG nicht berührt. Auch das BVerwG habe mit Beschluss vom
24.3.2014, Az. 8 B 81/12 festgestellt, dass der Beklagten lediglich eine Treuhänderstellung für die Erben zukomme.
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Zu Unrecht habe das Landgericht auch Ansprüche nach den §§ 2018, 2019 BGB abgelehnt. Die Klägerin sei Gesamtrechtsnachfolgerin i.S.d. § 1922 BGB geworden. Mit den
Vermögenswerten oder der Entschädigung habe die Beklagte etwas erhalten, was ihr eigentlich aufgrund eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Erbrechts nicht zugestanden
hätte.
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Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.1.2014,
Az. 2-10 O 332/13, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe
von 1.011.598,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.
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II.
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