erst viele Jahre nach dem Erbfall in der Person der Klägerin neu entstanden (vgl. BVerwGE 98, 261 - zitiert nach juris, unter Rdnr. 15) 37 3) Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 39 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung steht im Einklang mit der der ganz herrschenden Rechtsprechung, insbesondere des BVerwG. - Seite 7 von 7 -

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