2 Die Beklagte ist eine jüdische Nachfolgeorganisation, deren Aufgabe es u.a. ist, Erstattungsansprüche auf ehemals „jüdisches" Vermögen nach dem Vermögensgesetz, soweit diese von den Geschädigten bzw. deren Erben selbst nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen geltend gemacht worden sind, anzumelden und durchzusetzen. Nach ihrer Satzung hat sie aus den Erlösen soziale Projekte zu Gunsten der Gesamtheit der Überlebenden zu finanzieren. 3 Für Erben, die die Antragsfrist des § 30a VermG versäumt hatten, führte sie ein GoodwillVerfahren durch, im Rahmen dessen sie den Erben jüdischer Alteigentümer 80% des von ihr erzielten Nettoerlöses auszahlte. Die Antragsfrist für dieses Goodwill-Verfahren beschränkte sie - nach mehrmaliger Verlängerung - auf den 31.12.2001. Für Anträge, die nach dieser Frist eingingen, legte sie ein weiteres Goodwill-Programm auf, im Rahmen dessen (nur) Ehegatten oder in gerader Linie mit dem Erblasser verwandte Personen 80 % des Nettoerlöses beanspruchen konnten. 4 Mit Bescheid vom 7.9.1999 erhielt die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück ZStraße in O1a nach dem VermG übertragen. Dieses Grundstück war am 10.12.1938 seinen jüdischen Eigentümern entzogen worden. Die Beklagte hat das Grundstück im Jahr 2001 verkauft. Der von der Beklagten aus vorangegangenen Mieteinnahmen und der Veräußerung erzielte Nettoerlös beläuft sich auf 2.276.096,49 Euro. 5 Zum Zeitpunkt des Zwangsverkaufes am 10.12.1938 hatte sich das Grundstück zu je 1/3 im Eigentum der Mutter sowie zweier Großonkel der Klägerin befunden. Die beiden im Jahre 1942 in Auschwitz umgekommenen Großonkel wurden ihrerseits durch die Mutter der Klägerin, ihre Nichte, beerbt. Die Klägerin ist hinsichtlich des in Deutschland belegenen Nachlasses Erbin zu 5/6 nach ihrer 1954 verstorbenen Mutter. 6 Mit Schreiben vom 2.12.2002 beantragte die Klägerin erstmals gegenüber der Beklagten Beteiligung an dem Goodwill-Fund hinsichtlich des Grundstücks. 7 Sie beansprucht einen Anteil von 5/6 von 80 % des der Beklagten zugeflossenen Erlöses, insgesamt 1.517.397,66 Euro. Die Beklagte hat an die Klägerin lediglich ein Drittel dieses Betrages ausgezahlt, da sie nur von einem der drei Alteigentümer in gerader Linie abstammt. Der Restbetrag in Höhe von 1.011.598,44 Euro ist Gegenstand der Klage. 8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 9 Der Klägerin stehe kein Herausgabeanspruch gem. §§ 667, 662 bzw. §§ 667, 675 BGB zu, weil zwischen den Parteien keine vertraglichen Rechtsbeziehungen bestünden. Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht, da die Beklagte ein eigenes Geschäft geführt habe, nachdem sie kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin geworden sei 10 Auch ein Herausgabeanspruch in analoger Anwendung des § 667 BGB scheide aus. Es fehlte bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 VermG gelte die Beklagte als Rechtsnachfolger hinsichtlich solcher Ansprüche, die von den Berechtigten nicht fristgerecht geltend gemacht worden sind, und nicht etwa als Treuhänder oder Vertreter. Im Übrigen sei auch die Interessenlage nicht vergleichbar mit einem Auftragsverhältnis. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 S. 3 VermG sei eine kollektive Wiedergutmachung zu Gunsten des jüdischen Volkes und die Verhinderung einer Erbenstellung des deutschen Staates. Es sei jedoch nicht Sinn und Zweck, den ehemaligen Berechtigten - Seite 2 von 7 -

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