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BGH, Urteil vom 14.07.1960 – IV ZR 69/60LG Düsseldorf; OLG
Düsseldorf21.07.1959
BeckRS 1960,
31386727
BGH, Urteil vom 14.07.1960 – IV ZR 69/60LG Düsseldorf; OLG
Düsseldorf21.07.1959
Titel:
BGH: Urteil vom 14.07.1960 - IV ZR 69/60
Normenkette:
§ 75 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Betreibt der Verfolgte ein Unternehmen kleineren Umfangs unter unentgeltlicher Mitarbeit
seiner Ehefrau, so kommt für die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage ein Abschlag
von dem in dem Unternehmen erzielten Einkommen mit Rücksicht auf die Mitarbeit der Ehefrau
im allgemeinen nicht in Betracht.
Schlagworte:
Verkündet am 14. Juli 1960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des
Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Juli 1959 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die
außergerichtlichen Kosten der Revision.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Der am ... 1912 geborene Kläger ist Jude. Er besuchte eine höhere Schule bis zur Obertertia und
machte eine kaufmännische Lehre durch. Bis zum 9. Juni 1936 war er kaufmännischer Angestellter
bei der Firma Sch. & Sohn in L. bei St.. Anschließend unterzog er sich, weil er wegen der gegen die
Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auszuwandern beabsichtigte, einer
Ausbildung im Garten- und Gemüsebau und in der Geflügelzucht. Im April 1939 wanderte der
Kläger nach P. aus. Dort heiratete er im Jahre 1941. Er lebt mit seiner Ehefrau, den
Schwiegereltern und zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Im Jahre 1946 eröffnete er in
T. A. eine Gaststätte.
Der Kläger beantragt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die
Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung in Höhe von 5.355 DM zuerkannt. Dabei
hat sie ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft und einen
Entschädigungszeitraum vom 9. Juni 1936 bis zum 31. Dezember 1946 zugrundegelegt.
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3/5/2022