Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Dies ist auch die Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sie in seinem Urteil vom 13. 5. 1957 BGHZ 24, 230 eingehend begründet hat; seinen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Mit Recht und in Übereinstimmung mit den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Widerruf (der Rücknahme) des Versorgungsbescheides vom 20. 3. 1952 mit einer nur in die Zukunft wirkenden Einstellung der Zahlung der Versorgungsbezüge nicht entgegengestanden hat. Nach alledem erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 27. 9. 1956, durch die die Klage abgewiesen worden ist, als zutreffend. Es war daher wie geschehen zu entscheiden.

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