- Quelle: beck-online DIE DATENBANK ihres Ehemanns könnten nicht mehr der gegen die Klägerin gerichteten nationalsozialistischen Verfolgung zugerechnet werden. Das Gutachten des Sachverständigen sei darin eindeutig, daß ein wesentlicher Verfolgungseinfluß auf das Leiden in den Jahren nach 1948 unwahrscheinlich sei. Von da an sei es der Anlage und gegebenenfalls den nichtverfolgungsbedingten Belastungen zuzurechnen. Zuverlässige Feststellungen ließen sich ersichtlich auch vom medizinischen Standpunkt aus nicht treffen. Jedenfalls aber schieden die Verfolgungsbelastungen, zu denen auch die erschwerten Lebensbedingungen namentlich in den ersten Jahren nach der Einwanderung zählten, ab 1949 als wahrscheinliche wesentliche Mitursache aus. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Entschädigung für ein anlagebedingtes Leiden, das nach §4 der 2. DV-BEG durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist, ist dann nicht mehr nach dieser Vorschrift zu leisten, wenn der Verfolgungseinfluß für den Fortbestand des Leidens nicht mehr wesentlich ist (BGH RzW 1965, 425 Nr. 30; 1967, 215 Nr. 12 m.w.Hinweisen). Wenn Verfolgungseinflüsse weiterwirken, aber nicht mehr als wesentlich (25 %) zu werten sind, wird nach §34 BEG die Rentenschwelle des §31 Abs. 1 BEG nicht mehr erreicht. Das Berufungsgericht ist zwar von dieser Rechtsprechung ausgegangen. Jedoch kann den Erwägungen, mit denen es für die Zeit nach 1948 die Entschädigungsfähigkeit der vegetativen Dystönie verneint hat, nicht gefolgt werden. Die Revision rügt zunächst mit Recht, das Berufungsgericht habe, dem Sachverständigen Dr. Gayer folgend, seiner Entscheidung einen ärztlichen Erfahrungssatz des Inhalts zugrundegelegt, daß die Symptome einer vegetativen Fehlsteuerung einige Jahre nach Wegfall der "Störquelle", hier der Verfolgungsbelastungen, wieder abklängen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung RzW 1968, 402 Nr. 8 eingehend dargelegt, daß ein derartiger Erfahrungssatz nicht allgemein besteht. Bei den nur schwierig aufzuhellenden Zusammenhängen zwischen einer Anlage, der Auslösung vegetativer Fehlleistungen durch die Verfolgung im Sinne des §4 der 2. DV-BEG und dem Fortbestehen dieser Störungen genügt es nicht, auf die erwähnten allgemeinen Erfahrungssätze der medizinischen Wissenschaft zurückzugreifen, um das Ende des Schadenszeitraums zu bestimmen. Vielmehr muß nach dem Gedanken des §176 Abs. 2 BEG in solchen Fällen für die Festlegung des Endes der Rentenleistungen ausdrücklich festgestellt werden, daß das Fortbestehen der funktionellen Störungen auf bestimmten, verfolgungsunabhängigen Ursachen beruht. Hieraus folgt auch, daß die Entschädigungsfähigkeit eines Leidens nicht schon dann verneint werden kann, wenn von einem bestimmten Zeitpunkt an das Fortbestehen eines wesentlichen Verfolgungseinflusses darauf nicht mehr wahrscheinlich ist. Mit Recht greift daher die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, das Leiden könne für die Zeit vom Jahre 1949 an deshalb nicht mehr entschädigt werden, weil das Fortbestehen wesentlicher Verfolgungseinflüsse unwahrscheinlich sei. Insoweit ist eine ausdrückliche Feststellung erforderlich, zu der sich das Berufungsgericht bisher außerstande gesehen hat. Wenn sich eine solche Feststellung im weiteren Verfahren nicht treffen läßt, so muß die Ursachenfrage zugunsten des Verfolgten beurteilt werden (BGH a.a.O.). Es läßt sich somit nicht ausschließen, daß die Klägerin Anspruch auf eine weitere Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat. Daher muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Durch die Zurückverweisung erhält die Klägerin auch Gelegenheit darzulegen, inwieweit und bis zu welchem Zeitpunkt sich die Verfolgung auf ihre wirtschaftliche Lage im Einwanderungsland ausgewirkt hat. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384597 3 von 3 4/18/2022

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