- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Tübingen eingeholt. Durch ein Teilanerkenntnisurteil hat es das beklagte Land zur Zahlung von 4.224,- DM verurteilt. Die weitergehende Berufung, mit der die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer laufenden Rente, berechnet unter Zugrundelegung einer Erwerbsminderung von 50 % und eines Hundertsatzes von 40 der Bezüge der vergleichbaren Beamtengruppe des höheren Dienstes, erstrebt, hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Augenleiden der Klägerin und der Verfolgung nicht wahrscheinlich. Die auf die Gutachten der Universitäts-Augenklinik Heidelberg gestützten Feststellungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Dasselbe gilt von der weiteren, auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Gayer der Medizinischen Universitätsklinik Tübingen gestützten Feststellung, daß eine verfolgungsbedingte Schilddrüsenstörung der Klägerin nicht wahrscheinlich ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Gayer in seinem Ergänzungsgutachten leidet die Klägerin an einer vegetativen Dystönie. Der Sachverständige hat es als wahrscheinlich bezeichnet, daß dieses anlagebedingte Leiden durch die Verfolgungsmaßnahmen verschlimmert oder vorzeitig manifestiert worden ist und vom Jahre 1935 an zu einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von etwa 30 % geführt hat. Nach der Auffassung des Sachverständigen ist jedoch ein Verfolgungseinfluß auf das Leiden nur bis zum Jahre 1948 wahrscheinlich. Diesen Ausführungen folgend, hat das beklagte Land einen Anspruch auf eine Kapitalentschädigung von 4.224,- DM anerkannt, berechnet für die Zeit vom 1. Januar 1935 bis zum 31. Dezember 1948 auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung zwischen 25 und 39 % und unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 27 1/2 der Bezüge eines vergleichbaren Bundesbeamten des gehobenen Dienstes. Dementsprechend hat das Berufungsgericht ein Anerkenntnisteilurteil erlassen. Mit dem angefochtenen Schlußurteil hat es die weitergehende Klage aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Die vegetative Dystönie sei ein anlagebedingtes Leiden, das durch die Verfolgung im Sinne des §4 der 2. DV-BEG wesentlich mitverursacht worden sei. Eine Verschlimmerung (§3 der 2. DV-BEG) scheide aus, weil kein hinreichender Anhalt dafür gegeben sei, daß das Leiden schon vor der Verfolgung die Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt habe. Der Entschädigungsanspruch entfalle jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Verfolgungseinwirkungen nicht mehr als wesentlich anzusehen seien, also das Leiden zu weniger als einem Viertel noch beeinflußten. Ein wahrscheinlicher Verfolgungseinfluß auf die anlagebedingte vegetative Dystönie könne nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Gayer über das Jahr 1948 hinaus nicht mehr festgestellt werden. Der Gutachter hatte hierzu ausgeführt, daß die verfolgungsbedingten vegetativen Symptome einige Jahre nach Beendigung der Verfolgung wieder abnehmen würden; bestünden sie weiter, so könnten sie nicht mehr mit der Verfolgung in Zusammenhang gebracht werden. Nach der Verheiratung der Klägerin im Jahre 1942 hätten sich ihre Lebensverhältnisse zunehmend gefestigt. Ein Verfolgungseinfluß auf das Leiden sei deshalb nur bis zum Jahre 1948 wahrscheinlich. Das Berufungsgericht hat sich dem Sachverständigen angeschlossen und hierzu festgestellt, die Klägerin habe vom Jahre 1941 an eine feste Anstellung als Chemikerin gehabt und diese Existenz erst 1946 aufgegeben, nachdem ihr Ehemann ein Fotoatelier eröffnet habe. Dieses Atelier habe sich später ersichtlich gut entwickelt. Belastungen durch eine Fehlgeburt im Jahre 1946 und durch die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384597 2 von 3 4/18/2022

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