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BGH, Urteil vom 03.12.1970 – IX ZR 98/68OLG Karlsruhe27.07.1966
BeckRS 1970, 31384597
BGH, Urteil vom 03.12.1970 – IX ZR 98/68OLG Karlsruhe27.07.1966
Titel:
BGH: Urteil vom 03.12.1970 - IX ZR 98/68
Verkündet am 3. Dezember 1970
Pohl, Justizhauptsekretär ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1970 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Fuchs
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 27. Juli 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Die 1910 in K. geborene jüdische Klägerin mußte 1935 das Studium der Chemie aus
Verfolgungsgründen aufgeben. Noch im gleichen Jahre wanderte sie in das Gebiet des heutigen
Staates Israel ein. Dort verrichtete sie zunächst Gelegenheitsarbeiten. Im Winter 1936/37 nahm sie
in Jerusalem das Chemiestudium wieder auf. Sie mußte es jedoch 1939 erneut aufgeben, weil sie
der doppelten Beanspruchung - Berufstätigkeit und Studium - körperlich nicht gewachsen war.
1941 bis 1946 arbeitete sie in einer pharmazeutischen Fabrik. 1942 heiratete sie. Ihr Ehemann
gründete ein fotografisches Atelier. Die Klägerin war darin tätig und führte es nach dem Tode ihres
Ehemanns im Jahre 1963 in kleinerem Umfang weiter.
Die Klägerin leidet seit vielen Jahren an einer zunehmenden beiderseitigen Linsentrübung mit
Sehverachlechterung (Myopie-Katarakt, grauer Star) und ist dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt. Das linke Auge wurde im Mai 1955 operiert. Die Klägerin hat Ansprüche
auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet und ihr Augenleiden auf die
durch die nationalsozialistische Verfolgung verursachten physischen und psychischen Belastungen
zurückgeführt.
Die Entschädigungsbehörde hat nach Einholung eines Gutachtens der Universitäts-Augenklinik
Heidelberg die Ansprüche abgelehnt. Das Landgericht hat, einer ergänzenden Stellungnahme
derselben Klinik folgend, die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin geltend
gemacht, sie leide auch an einer Schilddrüsenerkrankung und an vegetativer Dystönie. Das
Berufungsgericht hat die Klägerin durch den Vertrauensarzt Dr. Steinitz in Jerusalem untersuchen
lassen und ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten der Medizinischen Universitätsklinik
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