Frage, ob der Kläger im Sinne vorstehender Ausführungen assimiliert war, muß das
Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger sich um den
Erwerb der Danziger Staatsangehörigkeit bemüht hat, noch einmal prüfen und nach dem
Gesamtergebnis der Verhandlung sodann entscheiden, ob der Kläger die Voraussetzungen
des § 6 BVFG erfüllt.
17Die Sache muß deshalb an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte es nach
erneuter Verhandlung die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers bejahen, so wird es zu
prüfen haben, ob der Kläger bei der von ihm vorgetragenen Verschleuderung seines Hausrats
50 % des gemeinen Werts erzielt und diesen Betrag nach Palästina überführt hat; sollte das der
Fall sein, so wäre eine Schadensfeststellung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG in Verbindung mit § 6
Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 12. Januar 1962 – BVerwG IV
C 125.60 -(Buchholz 427.2 § 8 Nr. 51)). Hat der Kläger hingegen weniger erhalten, so ist sein
Feststellungsbegehren – sofern er seinen Wohnsitz am 1. Juli 1933 noch in der Freien Stadt
Danzig hatte und glaubhaft machen kann, daß die Verschleuderung des Hausrats einen auf § 1
Abs. 1 Nrn. 1-3 der 7. FeststellungsDV beruhenden Vermögensverlust darstellt (vgl. hierzu
Urteil des Senats vom 18. Februar 1971 – BVerwG III C 128.69 – (Buchholz 427.207 § 1 Nr.
19)) – unter Berücksichtigung der ihm nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährten
Hausratenschädigung (§ 6 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV in Verbindung mit § 296 Abs. 1 LAG)
gerechtfertigt.