Vielvölker- oder Minoritätenstaaten. Diese Unterscheidung muß nach dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift getroffen werden. 14§ 6 BVFG verlangt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum deswegen, weil – abgesehen von deutschen Staatsangehörigen – nur diejenigen als "Deutsche" Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt waren, die in dem Vertreibungsstaat als "Deutsche" galten. In Staaten, in denen neben einer nichtdeutschen volkstumsmäßigen Mehrheit eine oder mehrere nationale Minderheiten existierten, bedurfte es bestimmter ausdrücklicher Handlungen oder Erklärungen oder eines gleichwertigen schlüssigen Verhaltens, um die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, insbesondere zum deutschen Volkstum, zu offenbaren. Ob ein bestimmtes Verhalten lediglich als Zuwendung zum deutschen Kulturkreis oder als Dokumentation der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum verstanden werden sollte und wurde, hängt u.a. davon ab, wie die Umgebung volkstumsmäßig zusammengesetzt war und welche Sprachen von den jeweiligen nationalen Gruppen gesprochen wurden. Bei einer praktisch ausnahmslos deutsch sprechenden Bevölkerung braucht der Gebrauch der deutschen Sprache grundsätzlich kein Ausdruck eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu sein, wenn andere Anzeichen hierfür fehlen. Ebenso ist es mit dem Besuch einer deutschen Schule, wenn andere vergleichbare Schulen in angemessener Entfernung nicht vorhanden sind. Einem auf eine deutsche Volkszugehörigkeit hinweisenden Verhalten kann die Bedeutung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in einer volkstumsmäßig gemischten Umgebung eher zukommen als in einer rein deutschen Umgebung. Andererseits kann dem Verhalten eines nach seinen Bestätigungsmerkmalen deutschen Volkszugehörigen in einer fast ausschließlich vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung der Bekenntnischarakter nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil sich sein Verhalten nicht unterschieden hat von dem seiner "Volksgenossen"; in diesen Fällen konnte grundsätzlich nicht mehr erwartet werden, als daß sich die Person in der vorhandenen Umwelt konform verhielt. Reichte bei diesem Personenkreis in der jeweiligen Heimat ein konformes Verhalten aus, um ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum anzunehmen, so muß dies auch für die rückschauend nach § 6 BVFG vorzunehmende Beurteilung genügen. Hieraus folgt nach Auffassung des Senats: 15Während es in Vielvölker- und Minoritätenstaaten primär auf ein aktives Tun, nämlich auf ein Verhalten ankam, aus dem derjenige, der es wissen wollte, den Schluß auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ziehen konnte und sollte, ist in den "deutschen Ursprungsgebieten" von folgendem auszugehen: Zugunsten einer Person, die alle Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG erfüllt, streitet die Vermutung, sie habe sich zum deutschen Volkstum bekannt, sofern sie sich in der vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung konform verhalten hat. Wer hingegen nicht alle Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG erfüllt, weil er sich z.B. nach Muttersprache oder Abstammung nicht als Deutscher im volkskundlichen Sinne erweist, kann unter folgender Voraussetzung als deutscher Volkszugehöriger anerkannt werden: Er muß sich nach Zuzug in das "deutsche Ursprungsgebiet" für einen längeren Zeitraum in der vom deutschen Volkstum geprägten Umgebung niedergelassen und sich dort nicht nur äußerlich angepaßt, sondern bewußt angeglichen haben und assimiliert worden sein. Von einer solchen willensmäßig vollzogenen und anerkannten Zuwendung zum deutschen Volkstum kann ausgegangen werden, wenn der Betroffene keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht hat, sich einem anderen und insbesondere einem Volkstum zuzuwenden, dem er nach seiner Muttersprache oder seiner Abstammung zuzurechnen gewesen wäre. Das erforderliche Bekenntnis im Sinne des § 6 BVFG liegt dann in seinem Gesamtverhalten, das sich aus dem Tatbestand der vollzogenen Assimilierung ergibt. 16Das angefochtene Urteil ist mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar und erweist sich auch aus sonstigen Gründen nicht als zutreffend. Es war deshalb aufzuheben. Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es jedoch nicht, zugunsten des Klägers eine abschließende Entscheidung zu treffen, und zwar auch nicht darüber, ob er unter Zugrundelegung vorstehender Grundsätze als deutscher Volkszugehöriger anzusehen war. Die

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