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BGH, Urteil vom 23.11.1972 – IX ZR 116/70OLG
Zweibrücken24.09.1969
BeckRS 1972,
31207664
BGH, Urteil vom 23.11.1972 – IX ZR 116/70OLG Zweibrücken24.09.1969
Titel:
BGH: Urteil vom 23.11.1972 - IX ZR 116/70
S
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 23. November 1972
Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai
und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des
Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. September 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Der 1897 in Rumänien geborene Kläger ist Jude. Als er 6 Monate alt war, verzog seine Familie nach
Bulgarien. Er besuchte bulgarische Schulen und studierte an der Universität in Sofia
Naturwissenschaften und an der Universität in Hamburg Medizin; dort promovierte er. Nach einer
Tätigkeit als Kreisinspektor für Malariabekämpfung eröffnete er 1933 in Lom in Bulgarien eine
ärztliche Praxis. Nachdem er als Jude verfolgt worden war, wanderte er 1944 nach Palästina aus. Er
besitzt jetzt die israelische Staatsangehörigkeit.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und sich
durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gesundheitliche Schäden zugezogen. Er hat deshalb
verlangt, ihm ein Heilverfahren sowie für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Oktober 1953 eine.
Kapitalentschädigung und vom 1. November 1953 an eine Rente zuzuerkennen. Die
Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos
geblieben.
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