BGH, Urteil vom 05.07.1961 – IV ZR 74/61LG Stuttgart; OLG Stuttgart
Titel: BGH: Urteil vom 05.07.1961 - IV ZR 74/61 Normenkette: § 115 BEG
Amtlicher Leitsatz: [xxxxx] Ein Verfolgter, der zunächst aus seinem Beruf verdrängt worden
ist und später, während des Entschädigungszeitraums, von der Ausbildung zu einem
Ausweichberuf ausgeschlossen worden ist, hat neben dem Anspruch auf Entschädigung
wegen Berufsverdrändung keinen zusätzlichen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens
in der Ausbildung. Der am 18. September 1915 geborene jüdische Kläger besuchte in
Stuttgart von 1927 bis 1929 eine Realschule, dann ein Jahr lang die Klasse IV a einer
Oberrealschule und schließlich, von April 1930 bis Ostern 1932, die Mittelstufe einer
Höheren Handelsschule (Wirtschaftsoberschule), an der er er die Abschlußprüfung bestand.
Anschließend arbeitete er im Textilgeschäft seines Vaters als Reisender ohne besondere
Bezahlung. Im Jahre 1935 begann er zur Vorbereitung seiner Auswanderung den Beruf eines
Fliesenlegers zu erlernen. Im Jahre 1937 wanderte er nach Palästina aus, wo er seitdem als
Angestellter tätig ist. Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens im
beruflichen Fortkommen, unter anderem auch wegen Schädigung in der Ausbildung, geltend
gemacht und vorgetragen: Er habe, entsprechend dem Wunsche seines Vaters, im Jahre 1933
die Handelshochschule besuchen wollen, um Diplomkaufmann und Bücherrevisor zu werden,
sei aber als Jude abgewiesen worden. Dann sei er etwa 1 1/2 Jahre lang als Reisender im
Textilwarengeschäft seines Vaters, das er habe übernehmen sollen, tätig gewesen. Diese
Tätigkeit habe er wegen der notwendig gewordenen Umschichtung und Auswanderung
aufgeben müssen. Auch die begonnene Lehre als Fliesenleger habe er wegen seiner jüdischen
Abstammung nicht beenden können. Keine der beiden Ausbildungen habe er nachgeholt. Die
Entschädigungsbehörde hat den Anspruch, soweit er auf Entschädigung wegen Schadens in
der Ausbildung gerichtet ist, abgelehnt und sich die Entscheidung über den weitergehenden
Antrag vorbehalten. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu
verurteilen, an ihn wegen Schadens in der Ausbildung 5.000 DM zu zahlen. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger den Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision
zurückzuweisen. Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat nicht für
erwiesen erachtet, daß der Kläger nach Abschluß der Mittelstufe der Höhen Handelsschule
seine Berufsausbildung an dieser Schule oder an einer Handelshochschule fortsetzen wollte.
Es hat daher insoweit einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung
verneint. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie sind auch von der