13
Die Antragstellerin teilte dem anzeigenden Kammermitglied unter dem 29.07.2019 mit, dass ein berufsrechtliches
Vorgehen gegen den Beschuldigten nicht möglich sei. Die Homepage sei eine private, die nicht im Zusammenhang mit
der ärztlichen Tätigkeit des Beschuldigten stehe. Ein Verstoß gegen ethische Grundsätze der ärztlichen Berufsordnung
sei nicht gegeben, weil die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschritten und die Aussagen des Buches von der
Meinungsfreiheit gedeckt sein dürften. Die Antragstellerin bat den Beschuldigten unter dem 07.08.2019, den auf seiner
Homepage "Bezugsquelle wurde entfernt" befindlichen Hinweis auf die Antragstellerin als Aufsichtsbehörde zu
entfernen, weil es sich bei der Homepage um eine private handele. Der Beschuldigte teilte der Antragstellerin unter dem
15.08.2019 mit, dass er den beanstandeten Hinweis seiner Homepage gelöscht habe und zeitnah eine neue Website
("Bezugsquelle wurde entfernt") einrichten werde, die konkret seiner Praxis und ärztlichen Tätigkeit zugeordnet werde.
14
Auf die Gegenvorstellung des anzeigenden Kammermitgliedes vom 08.08.2019 teilte die Antragstellerin dem
anzeigenden Kammermitglied unter dem 27.08.2019 mit, dass sie nicht gegen den Beschuldigten vorgehen werde. Es
sei nicht beabsichtigt, eine Klärung herbeizuführen, ob die Äußerungen des Beschuldigten die Schwelle zur Strafbarkeit
überschritten hätten. Es erfolge deshalb auch keine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
15
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, das das anzeigende Kammermitglied um
Überprüfung des Verhaltens der Antragstellerin im Wege der Rechtsaufsicht gebeten hatte, bat die Antragstellerin unter
dem 15.10.2019 darum, die von ihr vertretene Auffassung zur berufsrechtlichen Relevanz der Veröffentlichung des
Beschuldigten zu erläutern.
16
Die Antragstellerin teilte dem Beschuldigten daraufhin unter dem 04.12.2019 mit, dass die mit dem Buch erfolgte
Veröffentlichung und Verbreitung antisemitischen Gedankenguts einen Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten
darstellten, und gab dem Beschuldigten Gelegenheit, zur Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens Stellung zu
nehmen.
17
Die Antragstellerin legte das Buch "Bezugsquelle wurde entfernt", in der Fassung der auf der Website "Bezugsquelle
wurde entfernt" angebotenen Onlinefassung im November 2019 der Technischen Universität C. - Zentrum für
Antisemitismusforschung - mit der Bitte "um wissenschaftliche Einschätzung" vor. Prof. Dr. V. K. gelangt für das
Zentrum für Antisemitismusforschung in seiner Stellungnahme vom 13.07.2020 zu folgender abschließender Bewertung
des Buches:
18
"E. argumentiert offen judenfeindlich und antisemitisch. Angesichts der gesamten Konzeption des Buches - deren Ziel
die Verunglimpfung der jüdischen Religion und Haftbarmachung der Juden für den Holocaust, in dem sie von den
Deutschen und ihren Helfern umgebracht wurden - ist kaum eine andere Schlussfolgerung möglich. E. ist nicht nur tief
verstrickt in einen sekundären Antisemitismus, der sich insbesondere im Motiv der Schuldumkehr äußert: Ein Vertreter
des Täterkollektivs macht das Opferkollektiv für den Massenmord verantwortlich. Mehr noch: An mehreren Stellen im
Werk diskutiert E. zustimmend und verteidigend ganz klassische antisemitische Vorstellungen (wie die der jüdischen
Weltverschwörung oder der Habgier; selbst der Vorwurf des rituellen Kindermords lässt er nicht unerwähnt). Dieses
Argumentationsschema findet sich heutzutage nur noch bei überzeugten Antisemiten. Da zudem der Kern seines
Buches und seiner ganzen Argumentation judenfeindlich und antisemitisch ist, muss er sich den Vorwurf gefallen
lassen."
19
In seinem Übersendungsschreiben vom 13.07.2020 an die Antragstellerin weist Prof. Dr. K. darauf hin, dass er das
Buch als Historiker und Antisemitismusforscher geprüft habe. Eine juristische Prüfung - insbesondere des
Straftatbestandes der Volksverhetzung - beinhalte seine Stellungnahme nicht.
20
Unter dem 21.01.2020 wies die Antisemitismusbeauftragte des Landes NRW die Antragstellerin darauf hin, dass die
Jüdische Kultusgemeinde X. K.d.ö.R. sie auf die Veröffentlichung des Beschuldigten hingewiesen habe. Die
Kultusgemeinde bewerte die Veröffentlichung als volksverhetzende und antisemitische Propaganda. Die
Antisemitismusbeauftragte bat die Antragstellerin um Mitteilung, wie sie mit einem möglichen strafbaren Verhalten ihrer
Mitglieder umgehe. Nach Auffassung der Antisemitismusbeauftragten müsse jedem Anschein antisemitischer
Gesinnung zivilgesellschaftlich entgegen getreten werden.
21
Die Antragstellerin hat am 20.05.2021 die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt und dem
Beschuldigten zur Last gelegt,
22
seine Berufspflichten gem. § 29 Abs. 1 HeilBerG in der Fassung vom 14.07.2020 i.V.m. § 2 Abs. 2 Berufsordnung für die
nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 16.11.2019 (BO), seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei
seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, verletzt zu haben,
23
indem er
1)