BVerwG_8_C_10-03_WBRE410010463 11 von 12 https://www.juris.de/r3/print/document angegriffenen Parteigutachten des Zentrums für Antisemitismusforschung, u.a. vom 26. Oktober 2001 bestätigt. Danach musste der Kommerzienrat Dr. Paul Mamroth aus all seinen Ämtern ausscheiden. Die Häufung seines Ausscheidens aus verschiedenen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Institutionen in den Monaten Mai bis Juli 1933 ergibt einen eindeutigen Hinweis auf den verfolgungsbedingten Rückzug. 72 Der Vortrag des Beklagten auch im Revisionsverfahren ist nicht geeignet, die gesetzliche Verfolgungsvermutung mit dem Mittel eines Beweises des Gegenteils zu widerlegen, da das bloße In-Frage-Stellen einer etwaigen Verfolgung seitens des Beklagten zur Führung des Beweises des Gegenteils und damit zum Ausschluss der Mitursächlichkeit des Nationalsozialismus beim Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht ausreicht. Der Vortrag des Beklagten in seiner Revisionserwiderung vermag nicht das Bestehen der Mitursächlichkeit des Nationalsozialismus für den Abschluss des vorliegenden Rechtsgeschäfts zu widerlegen. 73 Die Überlegungen des Beklagten zum Vorliegen eines "atypischen Falles" und der "Sonderstellung der jüdischen Erbengemeinschaft" im Verhältnis zu den übrigen verfolgten jüdischen Mitbürgern, die letztlich ein verfolgungsneutrales Rechtsgeschäft belegen sollen, lassen sich angesichts der oben wiedergegebenen Verfolgungssituation ernstlich nicht halten. Der Lebenslauf des Arthur S l, aber auch die Erklärungen des Parzellierers G. und des Kaufmanns B. sprechen eine eindeutige Sprache für den Zusammenhang des Rechtsgeschäfts mit der Herrschaft des Nationalsozialismus. Die Richtigkeit dieser Erklärungen hat der Beklagte nicht zu widerlegen vermocht. 74 Der Senat stützt sich zudem auf die zeithistorischen Fakten, die das Revisionsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen darf (vgl. hierzu Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG 8 C 24.70 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 45; Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 12.00 - BVerwGE 114, 68). Die zahlreichen auf Verdrängung der jüdischen Mitbürger aus dem beruflichen und gesellschaftlichen Leben gerichteten, bereits 1933 einsetzenden Maßnahmen hat der Senat u.a. in seinem Urteil vom 13. September 2000 - BVerwG 8 C 21.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 8 (für "jüdische Mischlinge") zusammengestellt. Zahlreiche weitere berufliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Diskriminierungen der jüdischen Mitbürger (ab 30. Januar 1933) ergeben sich aus den in der Literatur aufgelisteten Unrechtsnormen der NS-Zeit (vgl. hierzu nur die Schrift "Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat", Herausgeber Joseph Walk, Heidelberg/Karlsruhe 1981 S. 1 ff.). 75 Auf das Eingreifen der weiteren Widerlegungsmöglichkeit in Art. 3 Abs. 2 REAO ("Angemessenheit des Kaufpreises und freie Verfügbarkeit über ihn") und ebenfalls auf die diesbezüglichen zahlreichen Verfahrensrügen der Kläger kommt es nicht mehr an, da es dem Beklagten bereits nicht gelungen ist, den Beweis des Gegenteils bezüglich der Widerlegungsmöglichkeit in Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO ("Abschluss des Rechtsgeschäfts auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus") zu erbringen. Auf die Notwendigkeit einer gesonderten Prüfung gerade dieses Widerlegungstatbestandes hat der Senat im Übrigen in seinem Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - (BVerwGE 108, 301, 314 <unter Punkt 4 d>) ausdrücklich hingewiesen. 76 5. Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für eine Rückübertragung zugunsten der Kläger liegen vor. In bindender Weise hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - festgestellt, dass die Ausschlusstatbestände des § 4 VermG nicht eingreifen. Die Beigeladene hat das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 VermG nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise erworben. Diese Vorschrift betrifft nach ihrem Schutzzweck nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, nicht aber den Erwerb wie vorliegend im Wege des Erbganges (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 1995 - 1 BvR 236/95 - VIZ 1995, 343; Urteil vom 24. Februar 1999 BVerwG 8 C 15.98 BVerwGE 108, 301 <315>). Auch § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG steht der Rückübertragung des Grundstücks an die Kläger nicht entgegen, da diese Vorschrift nur Veräußerungen durch Unternehmen, nicht aber den Verkauf durch private Parzellierer erfasst. 77 Der Beklagte wird bei seiner Rückübertragungsentscheidung § 7 a Abs. 2 VermG zu beachten haben. 07.11.2023, 16:25

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