Teilerfolg mit sich bringt, daneben aber - allerdings in geringerem Umfang - auch nachteilige Folgen
verursacht.
So kann eine Kur dem Kranken Linderung oder Heilung des einen Leidens bringen, ein anderes
Leiden dafür aber ungünstig beeinflussen. Der medizinische Sachverständige, der den Kurantrag zu
prüfen hat, wird dann die Vor- und Nachteile der beantragten Kur gegeneinander abwägen müssen,
um entscheiden zu können, ob die Kur im Gesamtergebnis für den Kranken notwendig und
erfolgversprechend oder überflüssig oder gar schädlich ist.
Die Frage der Notwendigkeit der Kur ist zwar in erster Linie nach den Verhältnissen vor
Durchführung der Kur zu entscheiden. Das schließt bei einer nachträglichen Prüfung der
Notwendigkeit einer bereits durchgeführten Kur aber nicht aus, daß auch der tatsächliche Verlauf
der Kur und des späteren Leidenszustandes mitzuberücksichtigen ist. Gerade wenn der Heilerfolg
der Kur vom damaligen Standpunkt aus zweifelhaft war, wird der tatsächliche Erfolg oder Mißerfolg
der Kur ein bedeutsames Indiz für die objektive Notwendigkeit der Kur sein.
Der Senat verkennt nicht, daß es sich hier um mitunter schwer zu entscheidende medizinische
Fragen handelt. Er ist aber der Meinung, daß diese Fragen durch sachverständige Ärzte unter
besonderer Berücksichtigung des Einzelfalles des Kranken und der weiteren Entwicklung seines
Leidenszustandes entschieden werden können, wobei auch auf die allgemeinen medizinischen
Erfahrungen auf dem jeweiligen Spezialgebiet der Krankheit abzustellen ist.
Das Berufungsgericht geht von einem engeren Begriff der Notwendigkeit der Kur aus, indem es
eine Kur immer schon dann nicht als notwendig oder erfolgversprechend ansieht, wenn eins von
mehreren Leiden des Verfolgten die Kur möglicherweise kontraindiziert. Dem Zusammenhang
seiner Ausführungen ist zu entnehmen, daß es dabei die Prüfung für entbehrlich hält, ob der zu
erwartende Kurerfolg hinsichtlich der Folgeerscheinungen der Behandlung des Melanoms gegenüber
der Möglichkeit eines Rezidivs bei dem Melanom selbst so in den Vordergrund treten könnte, daß
die Kur - wenigstens in den späteren Jahren - insgesamt als erfolgversprechend und notwendig
angesehen werden kann. Es berücksichtigt außerdem nicht einen etwaigen Heilerfolg, der beim
Kläger durch die Durchführung der Kuren tatsächlich eingetreten sein kann.
Das Berufungsurteil muß daher insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der
erforderlichen Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 12.7.1973 – IX ZR 184/71, BeckRS 1973, 31397566
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397566
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3/5/2023