kein prüfender Arzt eine gefahrbringende Badekur befürwortet. Auch das Gutachten des Dr. V.
nötige nicht zu einer anderen Beurteilung.
2.
Diese Ausführungen halten nicht in allem der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Hinsichtlich der nicht erstatteten Heilverfahrenskosten außerhalb der Badekuren hat sich das
Berufungsgericht den Sachverständigengutachten angeschlossen. Das ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden und wird auch vom Kläger nicht angegriffen. Insoweit wird seine Revision
zurückgewiesen.
b)
Für die Erstattung der Kosten für Badekuren gilt §30 Abs. 1 BEG (für die Zeit vor dem 18.
September 1965 §30 Abs. 1 BEG a.F., §9 Abs. 2 der 2. DV-BEG a.F.) in Verbindung mit §137 BEG
und §6 Abs. 1 der DurchführungsVO zu §137 BBG. Danach werden die Auslagen für eine Badekur
nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Kur vor Beginn genehmigt hat. Sie darf erst genehmigt
werden, wenn sie nach dem Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines von
der Dienstbehörde bezeichneten Arztes zur Behebung oder Minderung der durch den Dienstunfall
verursachten körperlichen Beschwerden notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine andere
Behandlungsweise nicht zu erwarten ist. Daneben bestimmt §10 Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG
ausdrücklich, daß die Kur in einem Badeort (Badekur) der Zustimmung der Entschädigungsbehörde
vor Einleitung des Heilverfahrens bedarf.
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Badekur ist somit grundsätzlich von zwei
Voraussetzungen abhängig, von der materiellen Voraussetzung der Notwendigkeit der Badekur und
der formellen Voraussetzung der vorherigen Zustimmung durch die Entschädigungsbehörde (BGH
RzW 1966, 183 Nr. 24). Beide Voraussetzungen sind zwangsläufig miteinander verbunden, wenn
das Genehmigungsverfahren vor Beginn der Badekur durchgeführt wird. Denn die
Entschädigungsorgane dürfen eine Kur nur genehmigen, wenn die materiellen Voraussetzungen für
ihre Durchführung gegeben sind. Problematisch sind daher nur die Fälle, in denen eine vorherige
Zustimmung der Behörde nicht eingeholt worden ist. Dabei sind vier Fälle zu unterscheiden:
aa)
Die Badekur ist vor Inkrafttreten des BEG, also vor dem 1. Oktober 1953 durchgeführt worden.
Hierzu bestimmt §30 Abs. 2 BEG, daß der Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß das
Heilverfahren vor Inkrafttreten des BEG durchgeführt worden ist. Insoweit spielt auch die Frage
einer Genehmigung des Heilverfahrens keine Rolle, weil - abgesehen von landesrechtlichen
Vorschriften - ein Genehmigungsverfahren nicht möglich war.
bb)
Die Badekur ist nach dem 1. Oktober 1953, aber vor Anmeldung des Gesundheitsschadens
durchgeführt worden. Auch hier scheidet eine vorherige Zustimmung der Behörde zum
Heilverfahren aus, weil ein Verfahren wegen Gesundheitsschadens noch nicht anhängig war.
cc)
Die Badekur ist nach dem 1. Oktober 1953 und nach Anmeldung des Gesundheitsschadens, aber
vor Zuerkennung des Grundanspruchs auf Heilverfahren durchgeführt worden. In einem solchen
Falle wäre es möglich gewesen, die Zustimmung der Behörde zur Durchführung einer Badekur
einzuholen, es sei denn, daß die Behörde den Gesundheitsschadensanspruch und damit auch den
Anspruch auf ein Heilverfahren voll abgelehnt hatte und hierüber ein Gerichtsverfahren anhängig
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31397566
4 von 6
3/5/2023