Abs. 2 BEG nicht angegriffen hat. Das Rentenwahlrecht war Gegenstand des Bescheids, der den
Berufsschadensanspruch insgesamt regelte, selbst wenn der Antragsteller im Verwaltungsverfahren
die Rente noch nicht gewählt und die Feststellung seines Wahlrechts bisher nicht verlangt hatte.
Daher kann die rechtzeitig erhobene Klage noch nach Ablauf der Frist des §210 BEG dadurch
erweitert werden, daß das Wahlrecht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wird. Das kann
dadurch geschehen, daß der Kläger vor Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter
statt einer höheren Kapitalentschädigung die Leistung der Rente fordert.
Zu Unrecht hat mithin das Berufungsgericht den in der Berufungsbegründung angekündigten
Antrag, das beklagte Land zur Zahlung der Berufsschadensrente zu verurteilen, als verspätet und
daher unzulässig angesehen. Der Kläger hat nichts getan, was zur Unanfechtbarkeit des Ausspruchs
über das Fehlen des Rentenrechts hätte führen können. Er hat vor Erhebung der Klage und im
ersten Rechtszug keine Erklärung abgegeben, die sein Recht, von der Klage auf höhere
Kapitalentschädigung zum Rentenanspruch überzugehen, beeinträchtigt. Es besteht auch kein
Anhalt dafür, daß er dieses Recht mißbraucht habe.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und zur Prüfung der Voraussetzungen des
Rentenanspruchs an den Tatrichter zurückverwiesen.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 28.6.1973 – IX ZR 74/71, BeckRS 1973, 31372134
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372134
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4/8/2023