381 Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 10 BDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch auf Dienstbezüge (§ 10 Abs. 1 BDG). Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BDG). Allerdings wird dem Beamten für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BDG). 382 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. 383 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §3 BDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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