375 Soweit dem Beklagten im Übrigen der unerlaubte Besitz von 26 Patronen, das Ausüben einer unerlaubten Nebentätigkeit und der Besuch eines Fußballspiels am 00.00.00 trotz Krankheit vorgeworfen werden, werden diese Handlungen ausgeschieden. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BDG kann das Gericht das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 376 Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des durch sein Verhalten eingetretenen Vertrauensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - E 124, 252, 258). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, die in materieller Hinsicht einheitlich zu betrachten sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1969 - 2 D 8.69 -, sowie Urteil vom 29. Juli 2009 -2 B 15/09 -), so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -). 377 Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des §5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" (§ 13 Abs. 1 S. 2 BDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). 378 Die schuldhafte - und hier vorsätzliche - Missachtung der politischen Treuepflicht ist disziplinarrechtlich grundsätzlich von erheblicher Bedeutung, weil die Einhaltung dieser Pflicht unverzichtbare beamtenrechtliche Kernpflicht ist. Das über einen Zeitraum von 2 Jahren dokumentierte Verhalten des Beklagten macht deutlich, dass er gegen die ihm obliegende Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, durch eine Vielzahl von verschiedenen Aktivitäten in eklatanter Weise verstoßen hat. Dieses Verhalten ist geeignet, einen schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensverlust herbeizuführen. Durch die schwerwiegende Verletzung seiner Grundpflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG hat der Beklagte das Vertrauen sowohl der Allgemeinheit wie auch des Dienstherrn in eine zukünftige amtsentsprechende Dienstführung zerstört. Die verfassungsrechtliche Konstituierung einer wehrhaften Demokratie schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung staatlicher Gewalt Amtsträger im Dienst belässt, die über ein gefestigtes nationalsozialistisches Weltbild verfügen und die freiheitlich demokratische Grundordnung in grundsätzlicher Weise ablehnen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, juris, Rdnr. 22, BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris, Rn. 90 ff. mwN). Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angesichts der Schwere der Pflichtenverstöße deshalb nur die konsequente und notwendige Ahndungsmaßnahme. 379 Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt dann, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Gründe, die eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen könnten, sind für die Disziplinarkammer vorliegend nicht ersichtlich. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) ergeben sich vorliegend auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. 380 Da sich entlastende Gesichtspunkte nicht ergeben haben, war die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung seines Werdegangs und unter Einbeziehung der wirtschaftlichen wie auch der familiären Verhältnisse ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Dauer des Verfahrens berufen, da die Verfahrensdauer bei einer verwirkten Höchstmaßnahme generell unbeachtlich ist (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, § 13, Rdnr. 48 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. Dezember 2013 - 2 C 3/12 -, juris, Rn. 53). Mit der Entfernung aus dem Dienst nach § 10 BDG endet das Dienstverhältnis, der Beamte verliert u. a. den Anspruch

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