2. Entschädigungsrechtsergänzungs-gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2675) eingefügten Regelung des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG ist es gerade nicht geboten, hier höhere Anforderungen an die KonkreNsierung zu stellen. Mit dieser für die Klägerin geschaffenen Möglichkeit, Vermögenswerte nachzubenennen, sollte der Beschränkung der Wirksamkeit aller Globalanmeldungen der Klägerin durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen gewirkt werden (BT-Drs. 15/5576 S. 4). Der Klägerin sollte damit die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen eines weiteren Jahres das nachzuholen, was sie bis zum 31. Dezember 1992 noch nicht zu leisten vermocht ha?e. Dies gilt gerade auch für die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unter keinen Umständen konkreNsierungsfähigen Globalanmeldungen ANM-1 und ANM-2. Die Regelung sollte bewirken dass die vermögensrechtliche Antragsfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG dem Entschädigungsanspruch nicht mehr entgegengehalten werden kann, sofern der Anspruch auf Entschädigung beschränkt wurde (BT-Drs. 15/5576 S. 5). War somit eine Wiedereröffnung der Antragsfrist gewollt, widerspräche es dem Willen des Gesetzgebers, diese Rechtswohltat durch verschärWe KonkreNsierungsanforderungen zu konterkarieren. 15Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 HS VermG hat ein BerechNgter einen Anspruch darauf, dass ihm, sofern Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach dem VermG oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschas worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören, an diesen Gegenständen im Wege der EinzelresNtuNon in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Ein solcher Anspruch scheidet im vorliegenden Fall aus, da bereits der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes im Hinblick auf die Beteiligung der Eheleute S an der IG Farben nicht eröffnet ist. So führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 8 C 4.08, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 = juris Rn. 19ff.) wörtlich aus: „§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjeNschen Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde (Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 -, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 338). § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erstreckt sich damit nur auf solche NS-Verfolgungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit zum Beitri?sgebiet

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