von 200.000,- RM zur Begleichung der Reichsfluchtsteuer verkauW wurden, in Höhe von
94.200,- RM zur Entrichtung der Judenvermögenabgabe auf die Preußische Staatsbank
übertragen wurden und im Übrigen dem Vermögensverfall unterlagen. Mit Bescheid vom 23.
Juni 1960 setzte die OberfinanzdirekNon Frankfurt/Main u.a. dafür Schadensersatz nach dem
Kurswert zum 1. April 1956 fest. 4Mit Schreiben vom 4. September 2006, bei der Beklagten
am Folgetag eingegangen, präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung auf den Verlust der
Beteiligung von 5Dr. M und H S an der IG Farben. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 lehnte
die Beklagte den Antrag auf Rückübertragung/Entschädigung wegen des Entzugs des
AkNenanteils der Familie S an IG Farben ab. Unbestri?en seien den Eheleuten S AkNen der IG
Farben für nominell 475.000,00 RM entzogen worden. Da dafür bereits ein Schadensersatz
zuerkannt worden sei, sei eine weitere Entschädigung ausgeschlossen. Auch ein Anspruch
nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei ausgeschlossen, da die IG Farben ihren Sitz nicht im
Beitri?sgebiet ha?e. Schließlich sei ein über 475.000,00 RM hinausgehender Verlust an
AkNen nicht nachgewiesen. 6Mit ihrer am 6. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Klage
verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie trägt vor, dass der Anwendungsbereich des VermG
eröffnet sei. Der Sitz der IG Farben in Frankfurt am Main sei insoweit unschädlich. § 3 Abs. 1
Satz 4 HS. 2 VermG sei entgegen der Auffassung der Beklagten eine Rechtsfolgenverweisung.
Ein Entschädigungsausschluss liege nicht vor, da ein Anspruch auf
ergänzende BruchteilsresNtuNon bzw. -entschädigung geltend gemacht werde. Für den
Verlust von Grundstücken der IG Farben seien die Eheleute S nicht entschädigt worden. Es
bestünde daher eine Wiedergutmachungslücke. 7Die Klägerin beantragt, unter Aueebung
des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 08.
Dezember 2014 festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligungen von M und M S,
geb. G, an der IG Farben in Höhe von nominell 475.000,00 RM BerechNgte im Sinne des
VermG ist. 8Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Antrag auf
Betriebsgrundstücke der IG Farben sei verfristet, da mit der Anmeldung zwar jüdische
Beteiligungen, nicht aber die jeweiligen Grundstücke genannt seien. Dies entspreche nicht
den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine Präzisierung der
Globalanmeldung ANM-3. Zudem sei der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG mangels
Rückgabe des Westunternehmens ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Westunternehmens
sei nicht in den Rückersta?ungsleistungen zu sehen, da von einer „Unternehmensrückgabe“
nur im Falle der Rückgabe mindestens einer maßgeblichen Unternehmensbeteiligung gem. §