VG Berlin (29. Kammer), Urteil vom 28.01.2016 - VG 29 K 16.15 Normenke?en: NS-VEntschG § 1 Abs. 1a REAO § 18 Abs. 4 VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 S. 4, § 30a Abs. 1 S. 1 RedakNonelle Leitsätze: nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 23.01.2017 - 8 B 43.16 (rechtskräWig) BVerwG, Urteil vom 18.04.2018 - 8 C 4.17 (rechtskräWig) ECLI:DE:VGBE:2016:0128.VG29K16.15.0A RechtskraW: nicht rechtskräWig VG 29 K 16.15 Verkündet am 28. Januar 2016 VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Klägerin, VerfahrensbevollmächNgte: Rechtsanwälte, g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, DGZ-Ring 12, 13086 Berlin, Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 29. Kammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Galler-Braun, den Richter am Verwaltungsgericht Keßler, den Richter Dr. Wolf, die ehrenamtliche Richterin Kielhorn und den ehrenamtlichen Richter Schwanke für Recht erkannt: Tenor: Die Beklagte wird unter Aueebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 8. Dezember 2014 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligung von M und M S an der I.G. Farbenindustrie AG in Höhe von nom. 475.000,- RM BerechNgte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: 1Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer BerechNgung nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich der Beteiligung von Dr. M und M S an der I.G. Farbenindustrie AG (IG Farben). 2Die Eheleute Dr. M und M S waren jüdischer Abstammung. Unter dem 29. Juni 1938 erstellte Dr. M S ein Vermögensverzeichnis mit Stand vom 27. April 1938. Daraus sowie aus weiteren Unterlagen ergab sich, dass er bei verschiedenen Banken IG-Farben-AkNen mit einem Nominalwert von insgesamt 906.100,00 RM ha?e. Noch im Jahre 1938 verließen sie Deutschland. 3M S, die ihren am 4. Mai 1948 verstorbenen Ehega?en allein beerbt ha?e, wurde in der Nachkriegszeit für den Verlust von IG-Farben-AkNen in Höhe von nominell 475.000,00 RM rückersta?ungsrechtlich entschädigt. Einem Beschluss des Amtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung vom 24. Januar 1951 sowie den zugehörigen Unterlagen ist zu entnehmen, dass IG-Farben-AkNen in Höhe

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