bereits vor ihm gestorben. Er ist von seinen drei Töchtern beerbt worden. Die Klägerin und ihre
Schwester B
Ce. leben in Israel, die andere Schwester lebt in Rumänien.
Mit Bescheid vom 30. August 1968 erkannte die Entschädigungsbehörde der Klägerin und ihrer in
Israel lebenden Schwester eine Beihilfe von 1.667 DM als Grundbetrag gemäß Art. V BEG-SchlußG
zu und stellte fest, daß diese beiden Töchter des verstorbenen Antragstellers die Voraussetzungen
für zwei Drittel des einfachen Steigerungsbetrages erfüllen. Der Bescheid wurde mit der Klage
angefochten. Im Rechtsstreit erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten, an sie und ihre
Schwester B
Ce. zur gesamten Hand im Erbgang nach ihrem Vater wegen Freiheitsentziehung
weitere 833,50 DM zu zahlen, und die Feststellung, daß sie und B
Ce. die Voraussetzungen für
ein weiteres Drittel des einfachen Steigerungsbetrages erfüllen. Die Klage blieb in beiden
Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte
ist nicht vertreten.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht legt dar, von den drei Kindern des Verfolgten seien nur die Klägerin und ihre
ebenfalls in Israel lebende Schwester B
Ce. anspruchsberechtigt. Die Schwester G
Ko. sei
nach Art. V Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit §238 a BEG von der Entschädigung
ausgeschlossen, weil sie in Rumänien lebe, einem Land, mit dem die Bundesrepublik Deutschland
weder am 1. Oktober 1953 noch am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten habe.
Gemäß Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG stehe der Beihilfeanspruch den Kindern des Verfolgten als
ein eigener Anspruch zu. Berechtigt seien nur solche Abkömmlinge, die die
Anspruchsvoraussetzungen des Art. V Nr. 1 Abs. 4 a und b BEG-SchlußG erfüllten. Diese erhielten
den Anteil, der ihnen nach der Anzahl der vorhandenen Kinder zustehe. Der Anteil eines nach Art. V
Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchlußG, §238 a BEG ausgeschlossenen Kindes verbleibe bei der Restmasse des
Sonderfonds. §13 Abs. 3 BEG könne nicht angewendet werden, weil der Beihilfeanspruch nicht im
Erbweg übergehe.
Dem Berufungsgericht kann zwar im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden.
Der Vater der Klägerin hatte Anspruch auf eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG. Dieser
Anspruch ist bei seinem Tode nicht auf seine Erben übergegangen; er ist nicht vererblich (Art. V Nr.
2 Abs. 1 BEG-SchlußG) und fällt daher nicht in den Nachlaß. In der Person der Kinder entsteht ein
zwar abgeleiteter, aber selbständiger Anspruch (Schüler, RzW 1970, 345 im Anschluß an BGH zu
Art. VI BEG-SchlußG in RzW 1970, 332 Nr. 41). Er ist auf Geldzahlung gerichtet und teilbar, auch
soweit er in der Form der Feststellungsklage geltend gemacht werden muß, weil die Höhe der
Steigerungsbeträge noch nicht bekannt ist. Seine Entstehung in der Person der Kinder des
Verfolgten begründet keine Gemeinschaft gemäß §741 BGB. Vielmehr handelt es sich um eine
Mehrheit von Gläubigern in der Rechtsform der Teilgläubigerschaft; jedem Gläubiger steht eine
Teilforderung zu (§420 BGB). Die Forderung jedes Gläubigers ist gegenüber der des anderen
rechtlich selbständig. Es besteht weder eine "Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß §420 BGB" (so
Brunn-Hebenstreit, BEG, Schlußnachtrag 1966 bis 1969, Art. V BEG-SchlußG Rdnr. 3) noch eine
"Quasi-Erbengemeinschaft" (so LG Köln in RzW 1969, 286; zutreffend Krämer RzW 1972, 441,
442); für die Annahme einer gesamthänderischen Bindung ist entgegen der Auffassung der
Revision kein Raum. Das Erbrecht voraussetzende Vorschriften, etwa wie §13 Abs. 3 BBG, können
nicht angewendet werden. Die Klägerin kann deshalb eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung
an sie und ihre Schwester zur gesamten Hand nicht erreichen.
Eines Hinweises darauf (§209 Abs. 1 BEG, §139 ZPO) bedurfte es nicht. Denn auch der Klägerin
selbst steht nur der ihr zuerkannte Beihilfeanspruch zu. Das beklagte Land, das Landgericht und
das Berufungsgericht bestimmen die für die Höhe der Einzelansprüche maßgebende Quote nach der
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378889
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3/5/2023