Zahl der Kinder, im vorliegenden Falle also auf ein Drittel. Dem ist zuzustimmen. Das beruht nicht
auf der Erbquote, sondern darauf, daß das Gesetz in Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG die Kinder als
Anspruchsberechtigte bezeichnet.
Da die Forderung jedes Teilgläubigers rechtlich selbständig ist, wird sie durch Ausschluß, Verlust
oder Entstehung der Teilforderung eines anderen Kindes des Verfolgten in ihrer Höhe nicht
beeinflußt. Es ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutungslos, daß die
Entschädigungsbehörde und beide Vorinstanzen irrig angenommen haben, die in Rumänien lebende
Schwester G
Ko. erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzung gemäß Art. V Nr. 3 Abs. 1 BEG-
SchlußG, §238 a BEG. Dabei ist übersehen worden, daß die Bundesregierung von der Ermächtigung
in §238 a Abs. 3 BEG Gebrauch gemacht hat. Gemäß Kabinettsbeschluß vom 21. März 1968 wird
die Sozialistische Republik Rumänien so behandelt, als ob mit ihr am 1. Oktober 1953 oder am 1.
Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten worden wären (Bekanntmachung des
Bundesministers der Finanzen vom 27. März 1968, BAnz. vom 4. April 1968, Nr. 67 S. 1). Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts braucht auch nicht entschieden zu werden, ob nach Art. V
Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG nur solche Abkömmlinge beihilfeberechtigt sind, die die
Anspruchsvoraussetzungen des Art. V Nr. 1 Abs. 4 Buchst. a und b BBG-SchlußG erfüllen; denn der
Klägerin wie ihrer in Israel lebenden Schwester steht nur ein Teilanspruch in Höhe eines Drittels des
Beihilfeanspruchs ihres verstorbenen Vaters zu. Dieser Teilanspruch ist zuerkannt.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 20.12.1973 – IX ZR 50/71, BeckRS 1973, 31378889
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378889
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3/5/2023