werden. Dies würde einen „dreifachen Durchgriff“ auf Vermögensgegenstände der Flugzeugbau GmbH bedeuten. Das Gesetz sehe aber nur einen „doppelten Durchgriff“ vor und erfasse bei Unternehmensverbindungen allein das „Mu>er-Tochter-Verhältnis“. 27Die Klägerin hat am 13. September 2011 - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Bescheides - Klage zu dem Verwaltungsgericht Meiningen erhoben, mit der sie ihre Res_tu_onsansprüche weiter verfolgt. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat durch Beschluss vom 16. August 2013 die Klage an das zuständige Verwaltungsgericht Gera verwiesen. 28Das Gericht hat durch Beschluss vom 21. Dezember 2015 die Stadt I1., die Eigentümerin der heu_gen Flurstücke a und c, zu dem Klageverfahren beigeladen. Es hat die Klage sodann durch weiteren Beschluss vom 10. Februar 2016 wegen der verschiedenen Grundstückseigentümer, die durch die geltend gemachten Res_tu_onsansprüche berührt werden, wie folgt getrennt: 29Soweit die Klage die Flurstücke heu_gen a und c betri}, so wird das Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt. 30Soweit es um das heu_ge Flurstück o geht, so wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 K 105/16 Ge fortgesetzt. 31Soweit die heu_gen Flurstücke j, m, n und p betroffen sind, wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 6 K 106/16 Ge fortgeführt. 32In der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2016 hat das Gericht die Klage, soweit sie die Rückübertragung des Flurstücks g betri}, nochmals abgetrennt und diesen Streitgegenstand unter dem Az. 6 K 106/16 Ge fortgeführt. 33Die Klägerin macht zur Klagebegründung im Wesentlichen geltend: Sie habe die im Streit stehenden Ansprüche ordnungsgemäß angemeldet. Die Globalanmeldung von 1992 habe die streitgegenständlichen Grundstücke erfasst, denn sie führe zu diesen Vermögenswerten hin. Die von Seiten der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG widerspreche Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der VorschriQ. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG spreche im Zusammenhang mit der Einräumung von Bruchteilseigentum an vormaligen Unternehmensgrundstücken ausdrücklich die „mi>elbare Beteiligung“ an Unternehmen an. Damit seien „Beteiligungske>en“ gemeint. Bei verschachtelten Konzernstrukturen komme etwa auch ein „dri>er oder vierter Durchgriff“ in Betracht. Eine Grenze sei nicht etwa die Anzahl der Tochteroder Enkelunternehmen, sondern die Beteiligungsquote von mehr als 20 Prozent, die das Beteiligungsunternehmen insgesamt aufweisen müsse. Die ErbengemeinschaQ O. sei zu 16,11 Prozent an der AG beteiligt gewesen. Die AG habe wiederum 10 Prozent der Anteile der Flugzeugbau GmbH und 97,625

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