Abs. 1 Satz 1 VermG angemeldet. Ungeachtet dessen stehe ihr auch ein Anspruch auf eine
anteilige Entschädigungsberech_gung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz in
Bezug auf das Grund- und Betriebsvermögen der AG der Zweigniederlassung Leipzig nicht zu.
Sie habe nicht, wie es § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG verlange, die Res_tu_on einer dem
ehemaligen Unternehmensvermögen zugehörigen konkreten Sache geltend gemacht.
Vielmehr habe sie ein vermeintliches Recht eingeklagt, das der Unternehmensres_tu_on
zuzurechnen sei. 23Das Bundesamt für ...(Bundesamt) lehnte den Antrag der Klägerin auf die
Einräumung von Bruchteilseigentum an den im Streit stehenden Grundstücken bzw. auf
Entschädigung für den Verlust von Anteilen an der Flugzeugbau GmbH durch Bescheid vom
10. August 2011 ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen zunächst zur
Entwicklung der vier Flurstücke aus: Das Flurstück b habe eine Größe von 752 qm
gehabt. Das Flurstück d sei 15.119 qm groß gewesen. Das Flurstück l sei 5.188 qm groß
gewesen. Das Flurstück f sei 13.258 qm groß gewesen. 24Die vorgenannten Flurstücke seien
in folgende aktuelle Flurstücke eingegangen: Zunächst in das Flurstück g: 4.518 qm, weiter in
das Flurstück j: 36,38 qm, weiter in das Flurstück m: 65 qm, weiter in das Flurstück n: 1.756
qm, weiter in das Flurstück o: 9.363 qm, weiter in das Flurstück p: 4.415 qm, weiter in das
Flurstück c: 49.055 qm, schließlich in das Flurstück a: 5.649 qm. 25Die vier Alt-Grundstücke
habe die Flugzeugbau GmbH von der Stadt I1. erworben. 26Es bestünden keine Res_tu_onsund Entschädigungsansprüche hinsichtlich der Flugzeugbau GmbH selbst. Weder das
Unternehmen noch eine ihrer GesellschaQerinnen sei zwischen 1933 und 1945 im Sinne des
§ 1 Abs. 6 VermG verfolgungsbedingt geschädigt worden. Vielmehr sei die Flugzeugbau
GmbH auf Grundlage besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Bes_mmungen
zwischen 1945 und 1949 enteignet worden. Der Klägerin stünde aufgrund eines etwaigen
Verlusts der mi>elbaren Beteiligung der ErbengemeinschaQ O. an der Flugzeugbau GmbH
auch kein Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf Einräumung von Bruchteilseigentum
an Firmengrundstücken der vormaligen Flugzeugbau GmbH zu. Der Anteil der AG an der
Flugzeugbau GmbH habe lediglich 10 Prozent betragen und erreiche den vom Gesetz im Falle
mi>elbarer Unternehmensbeteiligungen vorgeschriebenen Anteil
des Beteiligungsunternehmens am Tochterunternehmen von mehr als 20 Prozent nicht. Zwar
habe die Waggonfabrik 90 Prozent der Anteile der Flugzeugbau GmbH gehalten. Auch sei die
Waggonfabrik eine 94-prozen_ge Tochter der AG gewesen. Die durch die Waggonbau
vermi>elte Beteiligung der AG an der Flugzeugbau GmbH dürfe aber nicht berücksich_gt