Bruchteilseigentum nur in der Höhe einzuräumen ist, in der dem Berech_gten Anteile
entzogen worden sind und dass die nach dem Schädigungszeitpunkt angescha}en Ak_en für
die ergänzende Einzelres_tu_on ohne Belang sind. Es geht bei der AG nicht darum, dass sie
Ak_en „neu angescha} hat“. Vielmehr hat die AG 1936 das ihr von ihren Ak_onären zur
Verfügung gestellte Kapital in die Gründung der Flugzeugbau GmbH inves_ert und diese
zugleich in den Stand versetzt, die in Rede stehenden Grundstücke in der Folge
zu erwerben. 96Soweit die Beklagte weiter darauf verweist, dass das VG Greifswald in
seinem Urteil vom 22. Oktober 2003 (6 A 2483/00) entschieden habe, dass § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Anteilsschädigung die mi>elbare
Unternehmensbeteiligung bereits bestanden haben muss, weil die VorschriQ nicht im Sinne
eines „umfassenden Surrogatanspruchs“ ausgelegt werden darf, so ist dem zu
widersprechen. Diese Auslegung ist durch den Wortlaut der vorgenannten VorschriQ nicht
zwingend geboten. Sie wird auch dem mit ihr verfolgten Wiedergutmachungszweck nicht
gerecht. 974. Die AG hielt auch mehr als den fünQen Teil der Anteile am gezeichneten Kapital
der Flugzeugbau GmbH (§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG i. V. m. § 16 Abs. 2 und 4 des Ak_engesetzes
- AktG -). 98a) § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG regelt, dass im Falle einer mi>elbaren Beteiligung
das Beteiligungsunternehmen mehr als den fünQen Teil der Anteile am gezeichneten Kapital
des Unternehmens besessen haben muss. Zur Berechnung der Anteile verweist § 3 Abs. 1
Satz 4 VermG auf § 16 AktG. Diese VorschriQ normiert Folgendes: (2) Welcher Teil der Anteile
einem Unternehmen gehört, bes_mmt sich bei KapitalgesellschaQen nach dem Verhältnis
des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei GesellschaQen
mit Stückak_en nach der Zahl der Ak_en. 2Eigene Anteile sind bei KapitalgesellschaQen vom
Nennkapital, bei GesellschaQen mit Stückak_en von der Zahl der Ak_en abzuziehen. 3Eigene
Anteile des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des
Unternehmens gehören. (3) … (4) Als Anteile, die einem Unternehmen gelten auch die
Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des
Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören … 99Zum später
Gesetz gewordenen Entwurf des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG heißt es in
der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 13/7275, S.
44): „Die Beteiligungen sind dabei sowohl unmi>elbare als auch mi>elbare Beteiligungen.
Der Begriff „Beteiligung“ ist in § 271 des Handelsgesetzbuchs und in § 16 des Ak_engesetzes
näher beschrieben. Beide VorschriQen machen keinen Unterschied zwischen unmi>elbarer