schöpferischer Rechtsgestaltung eingeräumt. Ziel dieser Bes_mmungen war es, den früheren GesellschaQern neben den aus ihren Beteiligungen fließenden Rechten ihre „wirtschaQliche“ Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichem Umfang zurückzugeben (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18, juris, Rn. 11, 13 und Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 7 B 47.05 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 58, juris, Rn. 3 f.). 85§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG soll somit die Einräumung von (anteiligem) Bruchteilseigentum an sämtlichen Vermögensgegenständen ermöglichen, die zum Zeitpunkt der verfolgungsbedingten Anteilsschädigung zu dem Unternehmen gehörten oder von ihm später angescha} wurden (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7275, S. 44). Die VorschriQ gewährt für den Fall der Schädigung einer gestuQen Unternehmensbeteiligung ausdrücklich einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den Vermögensgegenständen desjenigen Unternehmens, an dem der geschädigte Anteilsinhaber nur mi>elbar beteiligt war (BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 7 C 36.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19, juris, Rn. 19). 86Die Klägerin macht mit der Rückübertragung von Miteigentum an den im Streit stehenden Flächen ergänzende Einzelres_tu_onen geltend. Bei den Grundstücken handelt es sich um körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB und damit zugleich um „Vermögengegenstände“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, die der Flugzeugbau GmbH einst als Unternehmensvermögen gehört ha>en. 87b) Der Umstand, dass die Flugzeugbau GmbH erst am 23. September 1936 gegründet worden ist, erst danach die in Rede stehenden LiegenschaQen erworben hat und die Familie O. die Anteile an der AG verfolgungsbedingt zu dieser Zeit überwiegend bereits verloren ha>e - sie hielt seinerzeit noch 5,38 Prozent der Anteile -, steht der ergänzenden Einzelres_tu_on, die auf 16,11 Prozent der Anteile der Familie O. an der AG abstellt, hingegen nicht entgegen. 88aa) Wie ausgeführt verfolgt § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG den Sinn und Zweck, den verfolgungsbedingten Anteilsverlust der verfolgten Ak_onäre wiedergutzumachen. Ihnen soll ihre „wirtschaQliche“ Eigentümerstellung möglichst in ursprünglichem Umfang zurückgegeben werden. Sie sollen weitgehend so gestellt werden, wie sie ohne den Entzug ihrer Anteile an dem Beteiligungsunternehmen gestanden hä>en. Dazu wird ein Res_tu_onsanspruch begründet, der sich auch auf diejenigen körperlichen Gegenstände erstreckt, die aus einer mi>elbaren Unternehmensbeteiligung der BeteiligungsgesellschaQ herrühren. Damit ist der Fall gemeint, in dem ein vom Beteiligungsunternehmen abhängiges Unternehmen

Select target paragraph3