Zeit noch größerer Schaden gedroht hä>e. Der Vorgang belegt, dass es dem Deutschen Reich
und der NSDAP bereits seinerzeit darum ging, den Einfluss der jüdische Anteilseigner O. auf
die AG zurückzudrängen und letztlich zu besei_gen. Dies betraf nicht nur die Ausübung des
Ak_onärss_mmrechts, sondern auch die freie und ungehinderte Verfügbarkeit über die
Ak_en der AG. 73Die vorstehende Vermutung der verfolgungsbedingten Ak_enaufgabe ist
auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 REAO widerlegt worden. 74Danach kann bei einer
Veräußerung nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a) REAO die Vermutung durch den Beweis
widerlegt werden, dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass
er über ihn frei verfügen konnte, wenn keine anderen Tatsachen eine ungerechyer_gte
Entziehung im Sinne des Art. 2 REAO beweisen oder für eine solche
Entziehung sprechen. 75Die Widerlegung der Kausalitätsvermutung nach Art. 3 Abs. 2 REAO
gilt trotz des nur die Fälle der Individualverfolgung nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a) REAO
erwähnenden Wortlauts auch für den Tatbestand der Kollek_vverfolgung nach Art. 3 Abs. 1
Buchstabe b) REAO, weil man sonst zu dem sinnwidrigen Ergebnis gelangte, dass eine
Widerlegungsmöglichkeit bei konkret nachweisbaren Maßnahmen der Individualverfolgung
eröffnet wäre, bei einer Kollek_vverfolgung, die konkrete Verfolgungsakte gegenüber dem
einzelnen Gruppenmitglied nicht voraussetzt, hingegen nicht (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom
16. Dezember 1998 - 8 C-14/98 - BVerwGE 108, 157-169). 76Die Mitglieder der Familie O.
wurden wegen ihres jüdischen Glaubens kollek_v verfolgt. Abgesehen davon, dass bereits
das angesprochene Gleichschaltungsabkommen darauf hindeutet, dass die
rechtsgeschäQliche Übertragung der Ak_en seitens der Orenstein-Ak_onäre auf
dem Verfolgungsdruck zurückzuführen war, gibt es keine Hinweise dafür, dass diese
Ak_onärsgruppe seinerzeit einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über ihn frei
verfügen konnte. Entsprechendes hat weder die Beklagte vorgetragen, noch sind hierfür
sonst Tatsachen ersichtlich. 77b) Auch für die Ak_enverkäufe der Familie O. , die zwischen
dem 15. September 1935 und dem 8. Mai 1945 erfolgten, greiQ die Vermutung nach Art. 3
Abs. 1 Buchstabe b) REAO ein. 78Insoweit ist durch das an die Klägerin gerichtete Schreiben
der D. Bank AG vom 6. Januar 1995 (Az. I/2204/95) hinreichend belegt, dass A M O. am 26.
September 1935 Ak_en der AG mit dem nominellen Wert von 50.000,00 RM zum Kurs von 76
Prozent ne>o an die D. Bank AG verkauQ ha>e. Ferner verkauQe in dieser Zeit die
ErbengemeinschaQ O. zum selben Kurs Ak_en von nominal 250.000,00 RM. Zum
Ankaufszeitpunkt betrug der Börsenkurs der O. und K -Ak_en 80,75 Prozent. Ferner verkauQe