Betriebs-Flurstücke der Flugzeugbau GmbH lagen dort unmi>elbar nebeneinander und
bildeten offenbar op_sch ein einheitliches Grundstück. Dieser unternehmerische und
örtliche Zusammenhang ist ausreichend, um von einer individualisierbaren Globalanmeldung
hinsichtlich aller vier Alt-Flurstücke zu sprechen. 602. Die ErbengemeinschaQ O. hat zwischen
dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 verfolgungsbedingter nach und nach ihre
gesamte Ak_en an der AG in Höhe von 16,11 Prozent des nominellen Stammkapitals
verloren. 61Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf
vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit
vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, poli_schen, religiösen und
weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von
Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten der
Berech_gten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II.
Abschni>s der Abschni>s der BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur B. vom 26. Juli
1949 (VOBl. Für Groß-B. I S.221, Alliierte Rückersta>ungsanordnung - REAO -) vermutet. Art.
3 REAO bes_mmte auszugsweise: 62(1) Zugunsten des Berech_gten wird vermutet, dass die
folgende in der maßgebenden Zeit abgeschlossenen RechtsgeschäQe ungerechyer_gte
Entziehungen im Sinne des Art. 2 sind: 63a) Veräußerung oder Aufgabe der
Vermögensgegenstände durch jemanden, der unmi>elbar verfolgungsmaßnahmen im Sinne
des Art. 1 ausgesetzt war; 64b) Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände durch
jemanden, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche
Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den Gründen des Art. 1 vom
kulturellen oder wirtschaQlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsich_gte. 65(2)
Wenn keine anderen Tatsachen eine ungerechyer_gte Entziehung im Sinne des Art.
2 beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, so kann bei einer Veräußerung nach
Abs. 1 a) die Vermutung durch den Beweis widerlegt werden, dass der Veräußerer einen
angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen konnte;
angemessen ist ein Geldbetrag, den … 66(3) Bei Veräußerungen im Rahmen des Abs. 1 b)
dieses Ar_kels, welche in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945
vorgenommen worden sind, kann die sich aus Abs. 1 ergebende Vermutung nur durch zur
Genüge der Wiedergutmachungskammer erbrachte Beweise (Art. 57) widerlegt werden, dass
außer den in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen 67a) das RechtsgeschäQ seinem
wesentlichen Inhalt nach auch ohne die HerrschaQ des Na_onalsozialismus abgeschlossen