Prozent der Anteile an der Waggonbau gehalten. Die Waggonbau sei 90-prozen_ge
Anteilseignerin der Flugzeugbau GmbH gewesen. Auf der Grundlage
dieser Beteiligungsverhältnisse ergebe sich die eingeklagte Quote von 1.577/10.000 (15,77
Prozent) Bruchteilseigentum an den vier ehemaligen Unternehmensgrundstücken der
Flugzeugbau GmbH. 34Die Klägerin ha>e mit ihrer KlageschriQ zunächst beantragt, die
Beklagte unter Aufebung ihres Bescheides vom 10. August 2011 zu verpflichten,
ihr Bruchteilseigentum in Höhe von 1.577/10.000 (15,77 Prozent) an den nachfolgend
genannten ehemaligen Betriebsgrundstücken der G.-I1. Flugzeugbau GmbH, belegen „Im H.“
in I1., einzuräumen: früher verzeichnet gewesen (im geschlossenen) Grundbuch von I1.,
Band XVI, Bla> 498: Flurstücke b (752 qm), d (15.119 qm), l (5.188 qm) und f (13.528
qm); heute Flurstücks-Nrn. g (4.518 qm), j (3.638 qm), m (65 qm), n (1.756 qm), o (9.363
qm), p (4.415 qm), c (49.055 qm), a (5.649 qm). 35Nachdem das Gericht die beiden
angesprochenen Trennungsbeschlüsse erlassen und in der mündlichen Verhandlung darauf
hingewiesen hat, dass eine Rückübertragung der streitgegenständlichen Teilfläche des
Flurstücks c (Teilfläche des vormaligen Flurstücks d) nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG
ausgeschlossen ist, weil diese Fläche seit den 1970er Jahren bis heute Teil des städ_schen
Freibades der Beigeladenen ist, beantragt die Klägerin nunmehr sinngemäß, die Beklagte
unter Aufebung ihres (insoweit entgegenstehenden) Bescheides vom 10. August 2011 zu
verpflichten, ihr Bruchteilseigentum in Höhe von 1.577/10.000 (15,77 Prozent) an
den ehemaligen Betriebsgrundstücken der G. I1. Flugzeugbau GmbH, belegen „Im H “ in
I1., einzuräumen, und zwar in diesem Verfahren bezogen auf die Teilflächen a und c und mit
der Maßgabe, dass ihr für die Teilfläche c anstelle der Einräumung des begehrten
Bruchteilseigentums eine Entschädigung in gesetzlicher Höhe nach dem NSVerfolgtenentschädigungsgesetz durch die Beklagte bewilligt wird. 36Die Beklagte
beantragt, die Klage abzuweisen. 37Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Dazu
verweist sie zunächst auf dessen Begründung und macht darüber hinaus geltend: Es stehe
nicht fest, dass die ErbengemeinschaQ O. verfolgungsbedingt die Beteiligung von 16,11
Prozent der Ak_en an der AG verloren habe. Am 4. Juli 1935 hä>en die O. -Erben nur noch
Stamm- bzw. Vorzugsak_en in nomineller Höhe von 1.935.800,00 RM bzw. 480.000,00 RM
besessen (Beteiligung von 11,35 Prozent). Zum 27. Juni 1936 hä>en der ErbengemeinschaQ
nur noch Stammak_en in Höhe von nominell 460.000,00 RM nebst den Vorzugsak_en von
480.000,00 RM gehört (Beteiligung von 5,38 Prozent). Ferner beziehe sich die von der