Alleiniges Unternehmensvermögen der Flugzeugbau GmbH waren deren
Unternehmensgrundstücke. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Treuhänders der
Waggonbau vom 27. Februar 1946. Danach war aus „verschiedenen formalen Gründen …
seinerzeit das Grundstück [Im/Am H in I1.] und die Gebäude in eine rechtlich selbständige
Form, und zwar in eine Grundstücks GmbH gekleidet, deren Kapital zu 90% in unseren
Händen und zu 10% im Besitz der Maschinenbau und Bahnbedarf AG in B. ist.“ 92Soweit es in
dem Schreiben der Görlitzer „Vereinigung Volkseigener Betriebe Lokomo_vund Waggonbau“ vom 23. November 1948 demgegenüber heißt, dass auf dem fraglichen
Gelände auch Flugzeuge für die Wehrmacht gebaut worden seien - was gegen
eine GrundstücksgesellschaQ spräche -, so folgt hieraus allein aber nicht, dass die
Flugzeugbau GmbH dort tatsächlich Flugzeuge (oder Flugzeugmotoren) produzierte. Bereits
das auffällig geringe Stammkapital von lediglich 20.000,00 RM der Flugzeug GmbH spricht
dagegen, dass das Unternehmen tatsächlich in dem sehr kostenintensiven Bereich der
Flugzeugindustrie produzierend tä_g gewesen ist. Es dürQe eher so gelegen haben, dass von
dri>er Seite (Unternehmen, Deutsches Reich) auf den Grundstücken der Flugzeugbau GmbH
Flugzeugmotoren (und offenbar auch Eisenbahnwaggons der Waggonbau) gefer_gt
wurden. 93Bleibt es somit dabei, dass die Flugzeugbau GmbH als bloße
GrundstücksgesellschaQ zu qualifizieren ist, so schloss sie die Grundstücke in eine neue
rechtliche Form ein und war gleichsam ein bloßer Platzhalter. Die AG war dagegen
unmi>elbar sowie mi>elbar über ihre Beteiligung an der Waggonbau wirtschaQliche
Eigentümerin der in Rede stehenden Grundstücke. Die Beteiligung der AG an der
Flugzeugbau GmbH muss aber im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, um dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerecht zu werden, wie eine Immobilie
behandelt werden, die unmi>elbar der AG oder ihrer Tochter Waggonbau rechtlich gehört
hä>e. Denn es besteht im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zwischen beiden
Fallgestaltungen kein wesentlicher sachlicher Unterschied. In beiden Fällen wurden die
Grundstücke letztlich mit Mi>eln angescha}, die aus dem Vermögen
des Mu>erunternehmens stammten. 94cc) Die von der Beklagten erhobenen Einwände
gegen die festgestellte Beteiligung der O. - Ak_onäre an der AG in Höhe von 16,11 Prozent
sind demgegenüber nicht s_chhal_g: 95Das gilt zunächst für den Hinweis, dass das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 21. Februar 2006 (7 B 77.05) und 30. Juli
2010 (8 B 125.09) entschieden habe, dass im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG