worden wäre oder 68b) der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berech_gten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat, z.B. durch Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung ins Ausland.“ 69Zugunsten der Klägerin greiQ die vorstehende gesetzliche Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 REAO ein, dass die Familie O. sich verfolgungsbedingt sukzessive von ihren ak_enmäßigen Beteiligungen an der AG trennen musste. 70a) Das gilt zunächst für Ak_enverkäufe der Familie und ErbengemeinschaQ O. , die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 14. September 1935 lagen. 71Dass es in dieser Zeit zu entsprechenden Ak_enverkäufen gekommen ist, folgt aus der Tatsache, dass die O. -Ak_onäre Anfang 1933 an der AG noch Stammak_en im Nennwert von mindestens 4.671.600,00 RM und Vorzugsak_en im Nennwert von 480.000,00 RM hielten. Im August 1933 beschloss die Generalversammlung der Ak_onäre der AG eine Kapitalherabsetzung von nominell 32,0 Mio. RM auf nominell 17,48 Mio. RM. Es kann offen bleiben, ob diese Entscheidung bereits eine verfolgungsbedingte Schädigung darstellt. Als Folge dieser Entscheidung reduzierte sich jedenfalls der Nennwert aller Stammak_en und auch der der ErbengemeinschaQ O. von 4.671.600,00 RM auf ca. 2.335.000,00 RM; der Nennwert der Vorzugsak_en von 480.000,00 RM blieb unangetastet. Der Gesamtnennwert der Ak_en der ErbengemeinschaQ an der AG belief sich im August 1933 auf nominell 2.815.000,00 RM (Beteiligung von 16,11 Prozent). Dass es dann bis zum September 1935 zu Ak_enverkäufen der O. -Ak_onäre gekommen ist, folgt aus dem Umstand, dass das Protokoll der ordentlichen Generalversammlung der AG vom 4. Juli 1935 (Anlage 1, GA, Bl. 68) belegt, dass der Familie O. nur noch Stammak_en im nominellen Wert von 1.935.80,00 RM gehörten, die treuhänderisch Rechtsanwalt H aus P. hielt bzw. für die er das S_mmrecht ausübte; der nominelle Wert ihrer Vorzugsak_en blieb unverändert. 72Zwar ist über die Umstände der Abgabe von Stammak_en der O. -Ak_onäre an Dri>e im Zeitraum 30. Januar 1933 bis 14. September 1935 im nominellen Wert von etwa 400.000,00 RM nichts Näheres bekannt. Insbesondere ist unklar, zu welchem Preis und an wen die Ak_en verkauQ wurden; den Akten lässt sich hierzu nichts entnehmen. In Anbetracht der poli_schen Umstände greiQ aber die gesetzliche Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 REAO ein, dass es sich nicht um freiwillige RechtsgeschäQe der O. -Ak_onäre handelte. Dafür ist das im Sommer 1935 abgeschlossene sog. Gleichschaltungsabkommen bezeichnend, das ihnen die Ausübung des S_mmrechts entzog. Das war ein gravierendes Zugeständnis der Ak_onäre der Familie O. , das sich nur vor dem Hintergrund erklären lässt, dass ihnen andernfalls zu dieser

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