Klagegrund (Sachverhalt) nicht geändert, aber doch der prozessuale Anspruch. Die insoweit geänderte Klage betri} nicht mehr die Beigeladene, sondern nun insoweit allein noch die Beklagte (Entschädigung). 48Die Klage ist auch begründet. 49Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2011 ist, soweit er Gegenstand dieses Verfahrens ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr an einer 752 qm großen Teilfläche des Flurstücks a Bruchteilseigentum (1.577/10.000) einräumt und sie weiter auf der Grundlage des NSVerfolgtenentschädigungsgesetzes in gesetzlicher Höhe für den Verlust von Bruchteilseigentum im Umfang von 1.577/10.000 an einer Teilfläche des Flurstücks c entschädigt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 50Die Klägerin ist in Bezug auf die im Streit stehenden Teilflächen der Flurstücke a und c „Berech_gte“ in Höhe von 1.577/10.000 (siehe unter I.). Die Beklagte ist verpflichtet, ihr Bruchteilseigentum in dieser Höhe an der strei_gen Teilfläche des Flurstücks a einzuräumen; Ausschlussgründe greifen insoweit nicht ein (siehe unter II.). Im Gegenzug muss die Klägerin für diese Eigentumsübertragung anteilig eine etwaige den Orenstein-Ak_onären zugeflossen Gegenleistung an die Beigeladene auskehren (siehe unter III.). Schließlich steht der Klägerin auf der Grundlage des NSVerfolgtenentschädigungsgesetzes in gesetzlicher Höhe eine Entschädigung für die ausgeschlossene Rückgabe der strei_gen Teilfläche des Flurstücks c im Umfang von 1.577/10.000 zu (siehe unter IV.). I. 51Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der ErbengemeinschaQ sowie der Mitglieder der Familie O. gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5 VermG Berech_gte in Höhe von 1.577/10.000 der beiden hier im Streit stehenden Teilflächen der Flurstücke a und c. 52§ 3 Abs. 1 Sätze 1, 4 bis 6 VermG lautet wie folgt: „Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dri>e veräußert wurden, sind auf Antrag an den Berech_gten zurück zu übertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. … 4Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angescha} worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berech_gte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelres_tu_on in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmi>elbare oder mi>elbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das

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