Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
Dokumenttyp:
Quelle:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat
Normen:
§ 1 ZRBG, § 2 ZRBG
03.09.2019
L 7 R 142/16
Urteil
Voraussetzungen der Anerkennung eines Aufenthalts des Verfolgten im Ghetto als Beitragszeit
Orientierungssatz
1. Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto
Beiträge als gezahlt. Voraussetzung ist nach § 1 ZRBG, dass sich der Betreffende dort zwangsweise aufgehalten hat, die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, gegen Entgelt ausgeübt wurde und das Ghetto in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs lag.(Rn.28)
2. Kann eine Beschäftigung i. S. von § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG nicht mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, so reicht es zur Feststellung der erheblichen Tatsachen gemäß § 1 Abs. 2 ZRBG i. V. m. § 3 Abs. 1 WGSVG aus, wenn die Tatsachen glaubhaft
gemacht sind.(Rn.30)
3. Eine Freiwilligkeit unter den Bedingungen des § 1 Abs. 1 S. 1 ZRBG liegt nicht vor, wenn
eine Restfreiheit nicht erkennbar ist, dass der Betroffene die Arbeit aus eigenem Willensentschluss aufnehmen konnte.(Rn.36)
Verfahrensgang
nachgehend BSG, 4. September 2020, B 5 R 106/20 B, Beschluss
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 18. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Altersrente unter Berücksichtigung einer Ghetto-Beitragszeit von April 1944 bis Januar 1945 in B.....
2
Die Klägerin ist am 1937 geboren. Sie ist jüdischen Glaubens und US-amerikanische
Staatsangehörige.
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