127 cc) Schließlich greift der Einwand nicht durch, dass die stellvertretende Landtagspräsidentin willkürlich gehandelt und damit gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit bei der Bewertung des Verhaltens (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 03.12.2010 - Vf. 17-I-10 -, Juris Rn. 58) verstoßen habe. Dieser Vorwurf wäre nur dann hinreichend substantiiert, wenn mehrere vergleichbare Konstellationen, die unterschiedlich behandelt worden sein sollen, konkret dargelegt würden. Dem pauschalen Vortrag des Antragstellers, dass im Landtag regelmäßig "Abgeordnete von Vertretern anderer Fraktionen als Antisemiten und antisemitisch bezeichnet [werden], ohne dass ein Ordnungsruf erfolgt", lassen sich jedoch keine vergleichbaren Fälle entnehmen, also die Bezeichnung Dritter als antisemitisch, ohne dass aus der Äußerung oder dem Sachzusammenhang ersichtlich wäre, weshalb eine solche herabwürdigende Zuschreibung erfolgt. 128 dd) Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass das Beurteilungsermessen der stellvertretenden Landtagspräsidentin durch ihre Wertung des Zwischenrufs als Verstoß gegen die parlamentarische Ordnung und ihre Entscheidung, einen Ordnungsruf zu erteilen, überschritten worden wäre. 129 D. 130 Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG). Gründe für eine Anordnung nach § 60 Abs. 4 VerfGHG bestehen nicht.

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