112
c) Ordnungsmaßnahmen sind nicht das Mittel zur Ausschließung bestimmter inhaltlicher Positionen, auch und gerade
nicht solcher, die von der Mehrheit der Abgeordneten des Landtags nicht geteilt werden. Der Landtag ist gerade der Ort,
an dem Meinungsverschiedenheiten ausgetragen werden sollen; dabei sind auch Stilmittel wie Überspitzung,
Polarisierung, Vereinfachung oder Polemik zulässig. Die Grenze zur Verletzung der parlamentarischen Ordnung ist aber
jedenfalls erreicht, sobald die inhaltliche Auseinandersetzung ganz in den Hintergrund rückt und im Vordergrund eine
bloße Provokation, eine Herabwürdigung anderer, insbesondere des politischen Gegners, oder die Verletzung von
Rechtsgütern Dritter steht (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 143).
113
Da Beschränkungen des Rederechts zugleich die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems berühren, bedarf
die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen stets der Beachtung der Zusammenhänge, in denen die Abgeordneten
jeweils ihr Recht in Anspruch nehmen. Je mehr die inhaltliche Auseinandersetzung um politische Fragen im
Vordergrund steht, je gewichtiger die mit dem Redebeitrag thematisierten Fragen für das Parlament und die
Öffentlichkeit sind und je intensiver diese politische Auseinandersetzung geführt wird, desto eher müssen
konkurrierende Rechtsgüter hinter dem Rederecht zurückstehen (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19
-, Juris Rn. 144).
114
d) Der Präsident des Landtags besitzt im Rahmen der ihm aufgegebenen unparteiischen und gerechten Amtsführung (§
9 Abs. 1 Satz 2 LTGO) bei der Anwendung der Ordnungsmaßnahmen einen vom Verfassungsgerichtshof zu
respektierenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Die Einordnung des Verhaltens von Abgeordneten als
Verletzung der Ordnung (einschließlich ihrer Schwere) sowie die Entscheidung, ob auf eine solche mit einer
Ordnungsmaßnahme reagiert wird, beruhen regelmäßig auf einer wertenden Betrachtung durch den Präsidenten. Diese
darf vom Verfassungsgerichtshof nicht durch eine eigene Einschätzung ersetzt werden (vgl. VerfGH, Urteil vom
22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 145 f.).
115
Die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte landtagsinterner Ordnungsmaßnahmen ist umso intensiver, je deutlicher die
Ordnungsmaßnahme auf den Meinungsgehalt von Äußerungen und nicht auf das Verhalten von Abgeordneten reagiert.
In diesen Fällen muss eine Verletzung oder doch Gefährdung konkurrierender Rechtsgüter vorliegen, die auch
Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Kontrolle ist. Die Ordnungsmaßnahme darf dann - unter Berücksichtigung des
Beurteilungs- und Ermessensspielraums des Präsidenten - nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel stehen
(VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 148).
116
e) Die Landesverfassung gebietet auch im Zusammenhang mit dem Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen die Einhaltung
bestimmter Verfahrensanforderungen; so ist eine Ordnungsmaßnahme in der Regel zumindest schlagwortartig zu
begründen. Die Betroffenen sollen darüber informiert sein, welches Verhalten den Landtagspräsidenten zu der
Ordnungsmaßnahme veranlasst hat und warum sie für erforderlich gehalten wird; ausgehend von diesem Zweck ist eine
schlagwortartige Begründung nur dann entbehrlich, wenn für den Betroffenen kein Zweifel daran bestehen kann,
welches Verhalten aus welchem Grund sanktioniert werden soll (VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 , Juris Rn. 154).
117
2. Gemessen hieran ist der dem Antragsteller erteilte Ordnungsruf weder in formeller (dazu a) noch in materieller
Hinsicht (dazu b) verfassungsrechtlich zu beanstanden.
118
a) Der gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ordnungsruf wurde ausreichend begründet. Die stellvertretende
Landtagspräsidentin hat in der Landtagssitzung ausgeführt, dass für den Zuruf "Sie sind ein Antisemit!" ein Ordnungsruf
erteilt werde, da "die persönliche Zuordnung eines solchen Begriffs [...] einen Ordnungsruf nach sich" ziehe. Daraus
ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Grund für den Ordnungsruf die Bezeichnung eines konkreten Abgeordneten
als "Antisemit" war. Eine weitergehende Begründung war nicht erforderlich, insbesondere nicht hinsichtlich der
Verwendung des Begriffs "Antisemit".
119
Die fehlende namentliche Benennung des Antragstellers bei Erteilung des Ordnungsrufes ist in verfassungsrechtlicher
Hinsicht unerheblich. Die Landesverfassung schreibt die in § 91 LTGO vorgesehene Nennung des Namens des
betroffenen Abgeordneten nicht vor. Sie gebietet aus Gründen der Bestimmtheit nur, dass eine Ordnungsmaßnahme
einem Abgeordneten eindeutig zugeordnet werden kann. Dass der Antragsteller Adressat des Ordnungsrufs war, ist
aber nicht zweifelhaft.
120
b) Die von der stellvertretenden Landtagspräsidentin vorgenommene Beurteilung und Bewertung des Zwischenrufs "Sie
sind ein Antisemit!" als Störung der parlamentarischen Ordnung und die Entscheidung, auf diese mit einem Ordnungsruf
zu reagieren, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn der Ordnungsruf an den Inhalt einer
Äußerung anknüpft und deshalb eine grundsätzlich intensivere verfassungsgerichtliche Kontrolle angezeigt ist, wahrt
der ausgesprochene Ordnungsruf den der Antragsgegnerin eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraum.
aa) Der Bezeichnung einer Person als "Antisemiten" kommt - gerade auch im politischen Raum - eine stark abwertende