121
aa) Der Bezeichnung einer Person als "Antisemiten" kommt - gerade auch im politischen Raum - eine stark abwertende
und ehrenrührige Bedeutung zu. Sie hält dem Adressaten eine gegenüber Menschen wegen ihres jüdischen Glaubens
oder ihrer jüdischen Abstammung diskriminierende Einstellung vor, wobei sie diesen insbesondere in Deutschland in die
Tradition mit einer Geisteshaltung bringt, die unter der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft zum Völkermord an
6 Millionen Juden geführt hat (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 22.10.2019 - 3 U 1523/18 -, Juris Rn. 47).
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Die
Bezeichnung
einer
Person
als
"Antisemiten"
stellt
keine
einem
objektiven
Beweis
zugängliche
Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar, bei der, unabhängig davon, ob sie sich auf tatsächliche
Anhaltspunkte stützt, ein "Dafürhalten" im Vordergrund steht (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 22.10.2019 - 3 U 1523/18 -,
Juris Rn. 47; LG München, Urteil vom 10.12.2014 - 25 O 14197/14 -, Juris Rn. 69 ff.; LG Köln, Urteil vom 9.3.2016 -28
O 264/15 -, Juris Rn. 28 ff.).
123
Für die verfassungsrechtliche Einordnung dieser Bezeichnung im Rahmen einer parlamentarischen Debatte kommt es
daher entscheidend auf den jeweiligen Kontext an. Wirft ein Abgeordneter im Landtag einem anderen Abgeordneten
vor, antisemitische Positionen zu vertreten und daher ein "Antisemit" zu sein, kann dies im Rahmen einer politischen
Auseinandersetzung, bei der dieser Vorwurf in einen nachvollziehbaren Sachzusammenhang gestellt wird, von dem
parlamentarischen Rederecht gedeckt sein. Fehlt es allerdings an einem hinreichenden Anknüpfungspunkt für diese
Bezeichnung, stellt sie sich als bloße Herabwürdigung dar, der durch parlamentarische Ordnungsmaßnahmen begegnet
werden kann.
124
bb) Der Zwischenruf des Antragstellers gegenüber dem Abgeordneten Sckerl "Sie sind ein Antisemit!" erfolgte ohne
nähere Ausführungen und ohne hierfür bestehende Anhaltspunkte. Aus Sicht eines unbefangenen Zuhörers bestand
daher kein Anlass, von einer anderen Bedeutung des Zwischenrufs als der herabwürdigenden Zuschreibung einer
diskriminierenden Gesinnung gegenüber Juden auszugehen.
125
Der Zwischenruf war vom Rederecht des Antragstellers nicht deshalb umfasst, weil damit in der parlamentarischen
Auseinandersetzung einer politischen Überzeugung in zugespitzter Form Ausdruck verschafft worden wäre. Auch wenn
die aktuelle Debatte des Landtags vom 17. Oktober 2019 zu dem Thema "Schutz der Religionsgemeinschaften in
Baden-Württemberg vor Terror-Anschlägen. Die Ereignisse in Halle und Limburg werfen auch Sicherheitsbedenken in
Baden-Württemberg auf." einen inhaltlichen Bezug zum Thema Antisemitismus aufwies und der Abgeordnete Sckerl in
diesem Zusammenhang erhebliche Vorwürfe gegenüber der AfD vorbrachte, stellt dies den Zwischenruf des
Antragstellers nicht in einen Kontext, der den personalisierten Vorwurf des Antisemitismus zu erklären vermag. Weder
aus dem Sachzusammenhang noch aus der Äußerung des Antragstellers wurde für den Zuhörer auch nur ansatzweise
ersichtlich, auf welche Umstände der Antragsteller seine stark abwertende Zuschreibung einer antisemitischen
Gesinnung stützt. Dass nähere Erläuterungen im Rahmen eines Zwischenrufes in der Regel nicht möglich sind, ist
insoweit unbeachtlich. Der Abgeordnete hat es in der Hand, welche Formulierungen er im Rahmen seiner
unterschiedlich ausgeprägten Rederechte (z.B. Zwischenruf, Zwischenfrage, persönliche Erklärung, Rede) wählt. Dabei
muss er auch in Betracht ziehen, dass eine stark herabwürdigende Bezeichnung gegebenenfalls nur dann als
zulässiges Mittel im parlamentarischen Meinungskampf zu werten ist, wenn erläutert wird, weshalb der Abgeordnete
eine solche negative Zuschreibung für gerechtfertigt erachtet.
126
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass seine "Kategorisierung" des Abgeordneten Sckerl als
Antisemit zulässigerweise erfolgt sei, um dessen "gegen die Juden in der AfD und gegen die AfD insgesamt gerichteten
Angriff" zurückzuweisen. Der Zwischenruf habe daran angeknüpft, dass der Abgeordnete Sckerl seinerseits der AfD
pauschal Antisemitismus vorwerfe, wenn er parlamentsöffentlich ausgeführt habe, dass die "AfD keine Partei für Juden"
sei und sogar "eine Gefahr für jüdisches Leben in Deutschland" darstellen würde. Im Gegenteil bringt dieser Vortrag
zum Ausdruck, dass es dem Antragsteller bei seinem Zwischenruf im Wesentlichen um die Zurückweisung des Angriffs
auf die AfD im Sinne eines "Gegenschlags" ging, weniger aber darum, eine politische Meinung über den Abgeordneten
Sckerl zu äußern. Damit unterstreicht der Antragsteller, dass bei der Bezeichnung des Abgeordneten Sckerl als
Antisemiten die inhaltliche Auseinandersetzung ganz in den Hintergrund rückte; es ging ihm nicht darum, eine politische
Auffassung zu äußern, sondern im Vordergrund stand die Brüskierung des Abgeordneten, um dessen Angriffe
zurückzuweisen.
cc) Schließlich greift der Einwand nicht durch, dass die stellvertretende Landtagspräsidentin willkürlich gehandelt und